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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Reinland-Pfalz -

Vom 3. September 2020
(GVBl Nr. 33 vom 10.09.2020 S. 421; 17.02.2020 S. 728 20a)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 7 eingefügt:

"Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Bekanntgabe diesen Verfahren gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt."

Artikel 2
(aufgehoben) 20a

Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 244), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 4 Satz 5 wird die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
20a

1. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

2. (aufgehoben)

3. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 9. Juni 2020 in Kraft.

ID 201672

ENDE

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