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Regelwerk

Änderungstext

AGPflBG - Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 212)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz

§ 1 Formen der Pflegeschulen

(1) Für Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung bestehen folgende Schulformen:

  1. Pflegeschule an einer öffentlichen berufsbildenden Schule nach § 11 des Schulgesetzes (staatliche Pflegeschule),
  2. Pflegeschule als Bildungseinrichtung eigener Art nach Maßgabe des Teils 2 dieses Gesetzes,
  3. Pflegeschule am Krankenhaus oder Pflegeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe und des § 2 Abs. 3 und 4.

(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes sind Schulen nach Absatz 1 Nr. 2 in privater Trägerschaft Ersatzschulen im Sinne des Verfassungsrechts; Errichtung, Betrieb und Finanzierung bestimmen sich ausschließlich nach dem Pflegeberufegesetz, diesem Gesetz sowie den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Das Land Rheinland-Pfalz ist Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung der staatlichen Pflegeschulen.

§ 2 Weiterführung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenführung von Schulen

(1) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als staatliche Pflegeschulen weitergeführt. Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, aufgehoben, sofern sie nicht nach Satz 1 als staatliche Pflegeschulen weitergeführt werden.

(2) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt; sie gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, die staatliche Genehmigung oder die staatliche Anerkennung als Ersatzschule; Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Schulen an Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nach § 65 Abs. 1 PflBG ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als staatlich anerkannt gelten, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 weitergeführt; ab dem 1. Januar 2025 werden sie als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt und gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle am 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, diese staatliche Anerkennung; Satz 1 bleibt unberührt. Ab dem 1. Januar 2020 kann eine Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht neu errichtet werden.

(4) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 jeweils zum 1. Januar oder zum 1. August eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung in die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist gegenüber der Schulbehörde spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel, jeweils zum 1. Februar oder zum 1. Juli eines Kalenderjahres, abzugeben. Diese Pflegeschulen gelten als anerkannt gemäß § 4.

(5) Ein Zusammenschluss von Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist nur in der Form des § 1 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Der Zusammenschluss ist der Schulbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Zusammenschlüsse nach Satz 1 sind nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig, erstmals zum 1. Januar 2022, und gelten als anerkannt gemäß § 4.

Teil 2
Pflegeschulen als Bildungseinrichtungen eigener Art

§ 3 Grundsatz

Pflegeschulen, denen nach den Bestimmungen dieses Teils eine staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PflBG erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen eigener Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), auf die das Privatschulgesetz keine Anwendung findet.

§ 4 Anerkennung

(1) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen der Anerkennung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 PflBG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise bei der Schulbehörde einzureichen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

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(Stand: 22.09.2020)

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