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Regelwerk; Allgemeines, Wettbewerb

MarkenG - Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I 25.10.1994 S. 3082; 1995, S. 156; 1996, S. 682, 1014, 1996, S.1546; 1998 S. 1474, 1827; 1999 S. 2448; 2001, S.1206, 1887, 2785, 3138; 13.12.2001 S. 3656; 19.07.2002 S. 2681, 23.07.2002 S. 2850; 25.11.2003 S. 2304; 12.03.2004 S. 390; 05.05.2004 S. 718; 03.07.2004 S. 1414 04; 14.12.2004 S. 3232 04a; 21.06.2006 S. 1318 06; 31.10.2006 S. 2407 06; 17.12.2006 S. 3171 06a; 12.12.2007 S. 2840 07; 13.12.2007 S. 2897 07a; 07.07.2008 S. 1191 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 31.07.2009 S. 2521 09; 22.12.2010 S. 2248 10; 24.11.2011 S. 2302 11; 31.08.2013 S. 3533 13; 10.10.2013 S. 3786 13a; 10.10.2013 S. 3799 13a; 19.10.2013 S. 3830 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.12.2015 S. 2178 15a; 04.04.2016 S. 558 16; 13.04.2017 S. 872 17; 12.05.2017 S. 1121 17a; 17.07.2017 S. 2541 17b; 11.12.2018 S. 2357 18; 23.06.2021 S. 1858 21; 27.07.2021 S. 3274 21a; 10.08.2021 S. 3490 21b; 08.10.2023 Nr. 272 23; 08.05.2024 Nr. 153 24; 24.06.2024 Nr. 215 24a)
Gl.-Nr.: 423-5-2



Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. Marken,
  2. geschäftliche Bezeichnungen,
  3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz

Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen 18

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

§ 4 Entstehung des Markenschutzes 18

Der Markenschutz entsteht

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 6 Vorrang und Zeitrang

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35

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