Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 62 vom 21.12.2006 S. 3171)



Bundesratsdrucksachen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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 " § 1 Bundeszentralregister

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

4. § 26 wird wie folgt gefasst:

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" § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Bundesministeriums der Justiz" durch die Wörter "der Registerbehörde" ersetzt.

7. In § 48 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt gefasst:

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 " § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt wird" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz ist" sowie das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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  (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. "(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister." 

2. § 150b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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