Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes

Vom 21. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 28 vom 26.06.2006 S. 1318, ber. 20.11.2006 S. 2737)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:

"4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a".

2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe " (§§ 100 bis 122)" durch die Angabe " (§§ 100 bis 122a)" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 3 Satz 2

; soweit in diesem Falle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 60) nicht aufrechterhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmeldung unberührt.

und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils der zweite Halbsatz

; das gleiche gilt für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).

gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter "einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)" gestrichen.

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.  "(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht."

b) Der Absatz 4 wird angefügt.

6. § 60

§ 60

(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.

wird aufgehoben.

7. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,

  1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
  2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

8. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über den Einspruch" durch die Angabe "nach § 61 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.  "Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden."

9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen, in denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird und der §§ 130, 131 und 133 in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 31 Abs. 5 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.  "(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
  1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
  2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
    1. in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
    2. in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
    3. des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1,
    4. des § 61 Abs. 2 sowie
    5. der §§ 130, 131 und 133;

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