Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Vom 12. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.05.2017 S. 1121)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
  2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
  3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."

2. § 5 wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" und wird das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.

d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person", die Wörter "des Bewerbers" durch die Wörter "der antragstellenden Person" und die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"10. wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen."

4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. vereidigt ist und
  2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat."

6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter "errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Errichtung" die Wörter "oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt.

7. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "den oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "bestehender" die Wörter "weiterer Kanzleien und" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "bestehender" die Wörter "weiterer Kanzleien und" eingefügt.

dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Vertretungsverbote" die Wörter "sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung" eingefügt.

ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort "Vornamen" die Wörter "Vorname oder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen."

8. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anwaltspostfach" das Wort "empfangsbereit" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "den oder" eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

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