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Regelwerk
Änderungstext

MaMoG - Markenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2357)



Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung".

b) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter".

bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren".

Gültig ab 01.05.2020:
cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst:

" § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten".

dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".

ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

" § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt".

ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

" § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".

gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Verwaltungszusammenarbeit".

hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht".

ii) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts".

c) Teil 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

" § 102 Kollektivmarkensatzung".

bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:

" § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung".

d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Teil 5
Gewährleistungsmarken

§ 106a Gewährleistungsmarken

§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung

§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz

§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung

§ 106e Prüfung der Anmeldung

§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung

§ 106g Verfall

§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse".

e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie folgt gefasst:

"Teil 6
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken".

f) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

" § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache".

g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden wie folgt gefasst:

" § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

§ 115 Schutzentziehung

§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke".

h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Unionsmarken".

i) Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:

" § 125a (weggefallen)".

j) Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden wie folgt gefasst:

" § 125d Umwandlung von Unionsmarken

§ 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte".

k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:

" § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte".

l) Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe zu Teil 7.

m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe zu Teil 8.

n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe zu Teil 9.

o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:

" § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke".

p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe zu Teil 10.

q) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 159 Schutzdauer und Verlängerung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Hörzeichen" durch das Wort "Klänge" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
"(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen."

3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

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