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MaMoG - Markenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2357)
Fn *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung".
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter".
bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren".
Gültig ab 01.05.2020:
cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst:
" § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten".
dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".
ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt".
ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
" § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".
gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Verwaltungszusammenarbeit".
hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht".
ii) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts".
c) Teil 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 Kollektivmarkensatzung".
bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
" § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung".
d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106a Gewährleistungsmarken
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
§ 106e Prüfung der Anmeldung
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
§ 106g Verfall
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse".
e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie folgt gefasst:
"Teil 6
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken".
f) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
" § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache".
g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden wie folgt gefasst:
" § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
§ 115 Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke".
h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Unionsmarken".
i) Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:
" § 125a (weggefallen)".
j) Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden wie folgt gefasst:
" § 125d Umwandlung von Unionsmarken
§ 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte".
k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:
" § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte".
l) Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe zu Teil 7.
m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe zu Teil 8.
n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe zu Teil 9.
o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:
" § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke".
p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe zu Teil 10.
q) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 159 Schutzdauer und Verlängerung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hörzeichen" durch das Wort "Klänge" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
|
"(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
|
3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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