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Regelwerk

Änderungstext

UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb *

Vom 3. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 32 vom 07.07.2004 S. 1414)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

......

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.
  2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2" durch die Angabe " § 203" ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist" gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch die Angabe " §§ 16 bis 19" ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:


alt neu
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und  "2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;".

2. In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und 25" durch die Angabe " § 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort "verwendet" die Wörter "oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe " § 27a" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe " § 13 Abs. 7" durch die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2" durch die Angabe " § 203" ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe " § 13 Abs. 7" durch die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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