Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3490)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsches Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Deutschen Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Deutsche Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern "über den Inlandsvertreter (§ 25)," die Wörter "über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3)," und nach den Wörtern "über die Wiedereinsetzung (§ 123)," die Wörter "über die Weiterbehandlung (§ 123a)," eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsches Patent- und Markenamt" ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.

" § 28

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
  2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen."

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" sowie das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion