Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 4. April 2016
(BGBl. Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 558)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen".

2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Führung des Registers und Eintragung " § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen."

7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "einzutragenden" gestrichen.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend. "(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. " § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung."

10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "bei dem Patentamt" durch die Wörter "bei dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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