Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 4. April 2016
(BGBl. Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 558)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".
b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.
c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen".
2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Führung des Registers und Eintragung | " § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist."
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen."
7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "einzutragenden" gestrichen.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend. | "(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend." |
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. | " § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung." |
10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "bei dem Patentamt" durch die Wörter "bei dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 01.07.2024)
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