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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2521)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaften" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ", über Gebühren (§ 17 Abs. 2)" gestrichen.

2. § 25 Abs. 2 Satz 2

In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

wird aufgehoben.

3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Teilung," gestrichen.

4. § 49a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

  1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
  2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind."

6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Klägermit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt."

7. § 83 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 83

(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.

(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

" § 83

(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.

(2) Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können. Die Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.

(4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde und
  2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen."

8. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 83 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 82 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " (§ 81)" durch die Angabe " (§§ 81 und 85a)" ersetzt.

9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

" § 85a

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