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Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 62 vom 16.10.2013 S. 3799)
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(gültig ab 01.01.2014)
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GeschmMG - Geschmacksmustergesetz Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen |
"DesignG - Designgesetz Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Designschutz".
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Ausschluss vom Designschutz".
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Recht auf das eingetragene Design".
d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens".
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
" § 32 Angemeldete Designs".
f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 34 Antragsbefugnis
§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 34b Aussetzung
§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren".
g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
" § 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang".
h) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design".
i) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 9
Verfahren in Designstreitsachen".
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
" § 52 Designstreitsachen"
k) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit".
l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
" § 59 Berühmung eines eingetragenen Designs".
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz".
n) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschafts Geschmacksmuster".
o) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 63a Unterrichtung der Kommission
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
§ 63c Insolvenzverfahren".
p) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz".
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "Geschmacksmusters" durch die Wörter "eingetragenen Designs" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Geschmacksmusterschutz" durch das Wort "Designschutz" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Geschmacksmuster" durch die Wörter "eingetragenes Design" und das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Muster"
durch das Wort "Design" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Designs" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Muster"
durch das Wort "Design" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Geschmacksmusterschutz" durch das Wort "Designschutz" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Geschmacksmusterschutz" durch das Wort "Designschutz" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "Muster" durch das Wort "Designs" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Geschmacksmusterschutz" durch das Wort "Designschutz" ersetzt.
6. In § 4 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" und das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
8. In § 6 wird jeweils das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Geschmacksmuster" durch die Wörter "eingetragene Design" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Geschmacksmuster" durch die Wörter "eingetragene Design" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Muster" durch das Wort "Design" und das Wort "Geschmacksmuster" durch die Wörter "eingetragene Design" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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