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Regelwerk, Allgemein, Rechtspflege

RPflG - Rechtspflegergesetz

Vom 14. April 2013
(BGBl. I Nr. 18 vom 19.04.2013 S. 778, ber. 2014 S. 46; 16.04.2013 S. 795 13; 20.04.2013 S. 831 13a; 26.06.2013 S. 1800 13b; 04.07.2013 S. 2176 13c; 15.07.2013 S. 2379 13d; 31.08.2013 S. 3533 13e; 10.10.2013 S. 3799 13f;15.07.2014 S. 890 14; 05.12.2014 S. 1962 14a; 05.12.2014 S. 1964 14b; 10.12.2014 S. 2082 14c;01.04.2015 S. 434 15;29.06.2015 S. 1042 15a; 31.08.2015 S. 1474 15b; 04.04.2016 S. 558 16; 21.11.2016 S. 2591 16a; 13.04.2017 S. 866 17; 13.04.2017 S. 872 17a 01.06.2017 S. 1396 17b; 05.06.2017 S. 1476 17c; 11.06.2017 S. 1607 17d; 17.07.2017 S. 2429 17e; 17.12.2018 S. 2573 18; 19.03.2020 S. 541 20; 04.05.2021 S. 882 21; 21.05.2021 S. 1082 21a; 25.06.2021 S. 2099 21b; 25.06.2021 S. 2154 21c; 07.07.2021 S. 2363 21d; 10.08.2021 S. 3424 21e; 10.08.2021 S. 3436 21f i.K.; 10.08.2021 S. 3490 21g; 31.10.2022 S. 1966 22; 07.11.2022 S. 1982 22a; 22.02.2023 Nr. 51 23)
Gl.-Nr.: 302-2



Bekanntmachung

Erster Abschnitt
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.

§ 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger

(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.

(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.

(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 3 Übertragene Geschäfte 13b 15a 17c 21d 21f 22

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

  1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
    1. Vereinssachen nach den § § 29

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