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Regelwerk

Änderungstext

EuKoPfVODG - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Vom 21. November 2016
(BGBl. I Nr. 55 vom 25.11.2016 S. 2591; 05.07.2017 S. 2208 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:

" § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden".

c) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946 Zuständigkeit

§ 947 Verfahren

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950 Anwendbare Vorschriften

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3
Rechtsbehelfe

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958 Schadensersatz

§ 959 Verordnungsermächtigung".

2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Abnahme der" die Wörter "Vermögensauskunft und der" eingefügt und wird nach dem Wort "Versicherung" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Abgabe der" die Wörter "Vermögensauskunft und der" eingefügt.

4. § 753 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher " § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend."

5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:

" § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

  1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
  2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
  3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
  4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt."

6. § 755 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

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