Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Vom 5. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 45 vom 12.07.2017 S. 2208)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht;
Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4a
Gerichtliche Entscheidungen".
c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 4b
Verfahren bei Zustellungen".
d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.
e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten Buches wird wie folgt gefasst:
"Achter Abschnitt
Ermittlungsmaßnahmen".
f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter "9a. Abschnitt" durch die Wörter "Abschnitt 9a" ersetzt.
g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter "9b. Abschnitt" durch die Wörter "Abschnitt 9b" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort "staatsanwaltschaftliche" durch das Wort "ermittlungsbehördliche" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon und das Wort "Auskunft" gestrichen.
j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter "2a. Abschnitt" durch die Wörter "Abschnitt 2a" ersetzt.
k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt gefasst:
"Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten".
l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches wird das Wort "staatsanwaltliches" durch das Wort "staatsanwaltschaftliches" ersetzt.
m) Die folgenden Angaben werden angefügt:
"Vierter Abschnitt
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien".
2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts werden durch folgenden Vierter Abschnitt ersetzt:
alt | neu |
§ 32 (weggefallen)
Vierter Abschnitt |
"Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen (1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion