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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Vom 7. November 2022
(BGBl. I Nr. 42 vom 11.11.2022 S. 1982)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Zur Bekanntmachung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 8
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."

3. § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. "Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar."

4. Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:

"Abschnitt 8
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln

(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 40" ein Semikolon und die Angabe "L 173 vom 30.06.2022 S. 133" eingefügt.

3. § 722 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. "(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren."

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 20

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