Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes
Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1962)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Nach § 35 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
(1) Ratschreiber mit Befähigung zum gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, die bis 31. Dezember 2017 das Amt im Sinne des § 32 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre nicht nur zeitweilig ausgeübt haben, dürfen als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Das Land stellt die fachliche Qualifikation durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicher.
(2) Beamte des mittleren Dienstes, die seit mindestens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und die vor dem 1. Januar 2018 überwiegend als Beschlussfertiger in Grundbuchämtern tätig waren, dürfen als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Vor Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben diese Beamten an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule erfolgreich teilzunehmen, die insgesamt mindestens acht Monate dauern und die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen erforderlich sind, vermitteln.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Artikel 2
Änderung der Grundbuchordnung
gültig ab 1. Januar 2018
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und" durch die Wörter "des § 150 für" ersetzt.
2. § 149 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 149
In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. |
" § 149
In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
(Red. Anm.: Der § 62 ist jetzt § 47 geändert durch Änderung vom 16.10.2020 S. 2187 siehe =>)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798)
Artikel 8
Änderung der Grundbuchordnung
(gültig ab 01.01.2018)
(Stand: 26.10.2020)
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