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Regelwerk, Bau&Planung

GBO - Grundbuchordnung

Vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114; 05.10.1994 S. 2911; 06.06.1995 S. 778; 27.6.2000; 25.06.2001 S. 1206; 13.07.2001 S. 1542; 27.07.2001 S. 1887; 26.10.2001 S. 2710; 09.12.2004 S. 3220; 19.04.2006 S. 866 06; 23.11.2007 S. 2614 07; 17.12.2008 S. 2586 08; 15.07.2009 S. 1798 09; 30.07.2009 S. 2449 09a; 11.08.2009 S. 2713 09b; 15.12.2011 S. 2714 11; 26.06.2013 S. 1800 13; 08.10.2013 S. 3719 13a; 10.10.2013 S. 3786 13b; 05.12.2014 S. 1962 14; 29.06.2015 S. 1042 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 03.12.2015 S. 2161 15b; 21.11.2016 S. 2591 16; 28.04.2017 S. 969 17; 01.06.2017 S. 1396 17a; 18.07.2017 S. 2745 17b; 20.11.2019 S. 1724 19; 30.11.2019 S. 1942 19a; 12.12.2019 S. 2602 19b; 16.10.2020 S. 2187 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 05.10.2021 S. 4607 21a; 31.10.2022 S. 1966 22; 19.12.2022 S. 2606 22a)
Gl.-Nr.: 315-11


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 08 09, 9b 14 15a

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

§ 2 13a

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

§ 3

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

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