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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 71 vom 11.10.2021 S. 4607)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst:

" § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag".

c) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 193 Zustellung von Schriftstücken

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten".

2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird."

3. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. "Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gerichts" das Semikolon und die Wörter "das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "175" durch die Angabe "176 Absatz 1" ersetzt.

5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

" § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

  1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
  2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

6. Der bisherige § 173 wird § 174.

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(Stand: 16.12.2021)

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