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Regelwerk

Änderungstext

WEMoG - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften

Vom 16. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2020 S. 2187)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
WoEigG - Wohnungseigentumsgesetz
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
"WEG - Wohnungseigentumsgesetz
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht".

2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden Überschriften ersetzt:

alt neu
I. Teil
Wohnungseigentum
Teil 1
Wohnungseigentum

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen".

3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. "(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen."

4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2.

5. § 3 wird wie wird folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Sondereigentum" wird durch das Wort "Eigentum" ersetzt und nach dem Wort "Gebäude" wird die Angabe "(Sondereigentum)" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. "(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 3 Abs. 1" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter "nach § 14 zulässige" werden durch die Wörter "bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Räume" die Wörter "oder Teile des Grundstücks" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung" eingefügt und werden die Wörter "2. und 3. Abschnitts" durch die Angabe "Abschnitts 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu der Vereinbarung" gestrichen.

cc) Satz 3

Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.

wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) (weggefallen) "(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."

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