Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren

Vom 28. April 2017
(BGBl. I Nr. 23 vom 04.05.2017 S. 969)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 wie folgt gefasst:

"Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1
Werkvertragsrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Bauvertrag

Kapitel 3
Verbraucherbauvertrag

Kapitel 4
Unabdingbarkeit

Untertitel 2
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

Untertitel 3
Bauträgervertrag
Untertitel 4
Reisevertrag".

2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3" durch die Wörter " § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3" ersetzt.

3. § 309 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

alt neu
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
"cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;"

b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag

  1. für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
  2. die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss."

4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, "3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,"

5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt:

" § 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt."

6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt:

" § 357d Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen."

7. § 439 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

8. § 440 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

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