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Regelwerk, Allgemeines

EGZPO - Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Vom 30. Januar 1877
(RGBl 1877 S. 244; ... ; BGBl. I 03.12.2001 S. 3638; 05.04.2002 S. 1250; 24.08.2004 S. 2198; 22.03.2005 S. 837; 16.08.2005 S. 2437; 19.04.2006 S. 866 06; 14.08.2006 S. 1897 06a; 22.12.2006 S. 3416 06b; 26.03.2007 S. 358 07; 12.12.2007 S. 2840 07a; 21.12.2007 S. 3189 07b; 12.08.2008 S. 1666 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 07.07.2009 S. 1707 09; 29.07.2009 S. 2258 09; 30.07.2009 S. 2449 09a; 24.03.2011 S. 453 11; 21.10.2011 S. 2082 11a; 22.12.2011 S. 3044 11b; 11.03.2013 S. 434 13; 31.08.2013 S. 3533 13a; 05.12.2014 S. 1962 14; 19.02.2016 S. 254 16; 11.10.2016 S. 2222 16a; 21.11.2016 S. 2591 16b; 22.12.2016 S. 3147 16c; 21.06.2018 S. 863 18; 12.12.2019 S. 2633 19; 22.12.2020 S. 3328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 10.09.2021 S. 4147 21a, 21b; 08.10.2023 Nr. 272 23)
Gl.-Nr.: 310-2


§ 1 (weggefallen)

§ 2 (weggefallen)

§ 3

(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.

§ 4

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grund, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.

§ 8 (weggefallen)

§ 9

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (aufgehoben) 08a

§ 12

Gesetz im Sinne der Zivilprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

§ 13 (weggefallen)

§ 14

(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.

(2) (weggefallen)

§ 15

(1) Unberührt bleiben:

  1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;

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