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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 24. März 2011
(BGBl. Nr. 12 vom 29.03.2011 S. 453)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
RBEG - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Leistungsformen".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Leistungsberechtigte".

c) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben zu den §§ 11a und 11b eingefügt:

" § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11b Absetzbeträge".

d) Die Angaben zum Abschnitt 2 des Kapitels 3 werden wie folgt gefasst:

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 Mehrbedarfe
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 22a Satzungsermächtigung
§ 22b Inhalt der Satzung
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
§ 27 Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 30 (weggefallen)

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31 Pflichtverletzungen
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
§ 32 Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
§ 35 Erbenhaftung".

e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Darlehen".

f) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Verteilung von Teilzahlungen".

g) Die Angabe zu § 44d wird wie folgt gefasst:

" § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer".

h) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

" § 74 (weggefallen)".

i) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe angefügt:

" § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "des Hilfebedürftigen" durch die Wörter "einer leistungsberechtigten Person" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a und 2b wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Leistungsarten04a

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von

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