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RBEG - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 24. März 2011
(BGBl. Nr. 12 vom 29.03.2011 S. 453; 22.12.2016 S. 3159aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8601-5
§ 1 Grundsatz
Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.
§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
§ 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
§ 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten
Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) | 128,46 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 30,40 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 30,24 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) | 27,41 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 15,55 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 22,78 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 31,96 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 39,96 Euro |
Abteilung 10 (Bildung) | 1,39 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 7,16 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 26,50 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) | 78,67 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 31,18 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 7,04 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) | 13,64 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 6,09 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 11,79 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 15,75 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 35,93 Euro |
Abteilung 10 (Bildung) | 0,98 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 1,44 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,18 Euro |
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) | 96,55 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 33,32 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 11,07 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) | 11,77 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 4,95 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 14,00 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 15,35 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 41,33 Euro |
Abteilung 10 (Bildung) | 1,16 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 3,51 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 7,31 Euro |
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) | 124,02 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 37,21 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 15,34 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) | 14,72 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 6,56 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 12,62 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 15,79 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 31,41 Euro |
Abteilung 10 (Bildung) | 0,29 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 4,78 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,88 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach
§ 8 Regelbedarfsstufen
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6
§ 9 Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 10 Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
(1) Für die nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von Sachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in dem Bericht Vorschläge für Weiterentwicklungen in folgenden Teilbereichen der Ermittlung von Regelbedarfen zu unterbreiten:
ENDE |
(Stand: 13.05.2019)
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