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Änderungstext
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Vom 12. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 234 vom 16.07.2024EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden."
2. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden."
3. Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift verbunden werden."
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
4. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. | "Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
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5. § 81f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."
6. § 81g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "schriftliche" gestrichen.
b) In Satz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2" ersetzt.
7. § 81h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."
8. § 114b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. | "Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren." |
9. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 22.07.2024)
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