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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Vom 21. Oktober 2011
(BGBl. Nr. 53 vom 26.10.2011 S. 2082)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 522 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
  1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
"Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
  1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
  3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
  4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar. "(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre."

2. Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden."

3. In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;".

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

§ 7 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,

§ 7 Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Nummer 8 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2014" ersetzt.

2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 102 § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103f eingefügt:

Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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