Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
Vom 11. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.06.2017 S. 1607)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigungen" angefügt.
b) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:
" § 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen".
c) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls".
d) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1104a Gemeinsame Gerichte".
2. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 "durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) An einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung. | "(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. | "(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen." |
f) Der bisherige Absatz 5
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.
wird aufgehoben.
3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 183" durch die Wörter " § 183 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort "erfolgen" die Wörter "unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183" eingefügt.
5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. | "Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen." |
6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1. |
(Stand: 26.09.2019)
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