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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Vom 5. Dezember 2014
(BGBl Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1964)
Siehe Fn *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
gültig ab 11. Januar 2015
Artikel 1
EUGewSchVG - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 4) sowie deren Berichtigung und Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewaltschutzsachen" die Wörter "und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.
2 In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 1 des Gewaltschutzgesetzes" die Wörter "und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.
3 Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7."
b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7 wird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.7:
In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2."
c) In Nummer 1711 wird die Angabe " § 57 AVAG oder § 48 IntFamRVG" durch die Angabe " § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 werden nach dem Wort "Rechtskraftzeugnisses" das Komma und die Wörter "die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" gestrichen.
2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
Ab Bekanntmachung in Kraft
3. In Nummer 10a wird das Wort "besondere" durch die Wörter "keine besonderen" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 11. Januar 2015 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_______________________
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 2).
ID 142511
(Stand: 01.10.2019)
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