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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

FGO - Finanzgerichtsordnung

Vom 6. Oktober 1965
(BGBl. I 1965, S. 1477; BGBl. I vom 28.03.2001 S. 442, 2262; BGBl. I, 2002, S. 679; 24.08.2004 S. 2198; 09.12.2004 S. 3220 04; 21.12.2004 S. 3599 04a; 22.03.2005 S. 837 05; 05.09.2006 S. 2098 06; 12.12.2007 S. 2840 07; 30.07.2009 S. 2449 09; 23.11.2011 S. 2302 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 21.07.2012 S. 1577 12; 20.04.2013 S. 829 13; 25.04.2013 S. 935 13a; 26.06.2013 S. 1809 13b; 31.08.2013 S. 3533 13c, ber. 2016 S. 121; 10.10.2013 S. 3786 13d; 15.07.2014 S. 890 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 21.12.2015 S. 2517 15a; 18.07.2016 S. 1679 16; 11.10.2016 S. 2222 16a; 05.07.2017 S. 2208 17, 17a i.K.; 18.07.2017 S. 2745 17b; 08.10.2017 S. 3546 17c; 12.07.2018 S. 1151 18; 21.06.2019 S. 846 19 i.K.; 12.12.2019 S. 2633 19a; 04.05.2021 S. 882 21 .; 25.06.2021 S. 2099 21a; 07.07.2021 S. 2363 21b i.K.; 05.10.2021 S. 4607 21c, 21d i.K., 21e i.K; 10.03.2023 Nr. 64 23; 08.10.2023 Nr. 272 23a; 22.12.2023 Nr. 411 23b)
Gl.-Nr.: 350-1



Erster Teil
Gerichtsverfassung

Abschnitt I
Gerichte

§ 1

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

§ 2

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind

in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,

im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§ 3

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
  2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
  3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
  4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
  5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
  6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen

nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden ( § 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

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