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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 10. März 2023
(BGBl. I Nr. 64 vom 15.03.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
" § 19 (weggefallen)".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. |
" § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
|
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter "beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter "beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gegenüber der zuständigen Behörde" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird das Wort "mit" durch das Wort "ohne" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. | "Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen." |
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Vorschriften" durch die Angabe " §§ 71a bis 71e" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Dieses" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4
Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "mit" durch das Wort "ohne" ersetzt.
7. § 13h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen," durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen" ersetzt.
(Stand: 20.03.2023)
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