Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter

Vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 72 vom 27.12.2004 S. 3599)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter "noch" und "ein Jahr" gestrichen.

2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.  "7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert."

3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte" eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt."

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "vierte" durch das Wort "fünfte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "zehn" wird durch das Wort "sieben" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt."

d) In Absatz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.  "Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
  1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
  2. während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.  "(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen."

7. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer.  "Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung."

8. In § 108 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004 (BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

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