Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 72 vom 27.12.2004 S. 3599)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter "noch" und "ein Jahr" gestrichen.
2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt. | "7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert." |
3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte" eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt."
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "vierte" durch das Wort "fünfte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "zehn" wird durch das Wort "sieben" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt."
d) In Absatz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat. | "Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
|
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. | "(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen." |
7. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. | "Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung."
8. In § 108 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004 (BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert:
1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(Stand: 26.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion