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Änderungstext
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Vom 20. Mai 2026
(BGBl. I vom 26.05.2026 Nr. 152)s
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
§ 753a Vollmachtsnachweis § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden |
" § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag". |
b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 757 Übergabe des Titels und Quittung | " § 757 Bestätigung empfangener Leistungen". |
c) Die Angabe zu § 829 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 829 Pfändung einer Geldforderung | " § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden | " § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses". |
2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt:
| alt | neu |
| § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. (3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. |
" § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. |
(Stand: 09.06.2026)
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