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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

BEGebV - Bundeseisenbahngebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Vom 27. März 2008
(BGBl. I Nr. 13 vom 10.04.2008 S. 546, 03.06.2009 S. 1235; 29.04.2011 S. 705 11; 10.12.2012 S. 2632 12; 02.05.2013 S. 1021 13; 31.05.2013 S. 1388 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b; 13c; 22.11.2013 S. 4008 13d; 24.05.2014 S. 538 14; 11.07.2014 S. 1047 14a, ber. S. 1599;12.05.2016 S. 1225 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 26.07.2018 S. 1270 18; 26.11.2019 S. 1958 19; 17.06.2020 S. 1298 20; 05.10.2020 S. 2077 20a; 03.12.2020 S. 2694 20b; 06.07.2021 S. 2514 21; 21.07.2021 S. 3182 21aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 930-9-14



Zur Nachfolgeregelung:
EBABGebV - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 auch in Verbindung mit Satz 2 sowie in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) geändert, § 26 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) angefügt sowie § 26 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich 13b

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren 13b 14a

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.

§ 3 Gebührenbefreiung

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Widerspruch 13b

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen 13b

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 6 Auslagen 13b 14a

(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.

§ 7 Alt-Sachverhalte 13b 14a

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Mai 2001 und bis zum Ablauf des 13. Juni 2005 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 ergeben.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juni 2005 und bis zum Ablauf des 10. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 3 ergeben.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 11. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 13. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 4 ergeben.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 21. Januar 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 5 ergeben.

(5) Für Sachverhalte, die ab dem 22. Januar 2008 und bis zum Ablauf des 30. April 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 6 ergeben.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.

(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 1 12 13a 13b 13d 14a 16 18 20a 20b
(zu § 2 Abs. 1)

Teil I 11 14a 16 20 20a
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes

Abschnitt 1 11 13 14a 16 20 20a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1.1 Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge § 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 23 BImSchV 13 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchV 17 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG
nach Zeitaufwand
1.2 Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro
1.3 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.5 Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.6 Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art (Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.7 Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.8 Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 5.000 Euro
1.9 Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro
1.10 (aufgehoben)
1.11 (aufgehoben)
1.12 (aufgehoben)
1.13 (aufgehoben)
1.14 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs § 7f AEG nach Zeitaufwand
1.15 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen § 11 AEG 3.000 Euro
1.16 Freistellen von Bahnbetriebszwecken § 23 Abs. 1 AEG 1.450 Euro
1.17 Anerkennung und Überwachung einer benannten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG nach Zeitaufwand
1.18 Anerkennung und Überwachung einer bestimmten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AEG nach Zeitaufwand
1.19 Anerkennung und Überwachung einer Bewertungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.20 (aufgehoben)
1.21 Anerkennung und Überwachung einer Zertifizierungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 AEG nach Zeitaufwand
1.22 (aufgehoben)

Abschnitt 2 13a 14a 20b
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG i. V. m. VwVfG

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.1 Planfeststellung:
  • Bau neuer Betriebsanlagen
  • Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG nach Tafel 1 des Anhangs
2.2 Plangenehmigung § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1
2.3 Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG 25 % der Gebühr nach Nr. 2.1
2.4 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 77 VwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1 a VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2
2.5 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG 500 Euro bis 1.500.000 Euro
2.6 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Tafel 2 des Anhangs
2.7 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Tafel 3 des Anhangs
2.8 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Tafel 4 des Anhangs
2.9 Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, vervielfacht mit dem Verhältnis vom Umfang der Änderungsplanung zum Umfang der Ursprungsplanung
2.10 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhandenen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, zuzüglich eines Zuschlages von 20 bis 50 % je nach Schwierigkeitsgrad; die Kosten für das Abbrechen von Bauwerkteilen werden den Baukosten zugerechnet
2.11 Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauaufsicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Zeitaufwand
2.12 Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Zeitaufwand
2.13 Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlage einschließlich Bauaufsicht während der Bauausführung § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nach Zeitaufwand
2.14 Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung § 18c AEG nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 3.600 Euro
2.15 Planänderung durch neues Planfest- stellungsverfahren § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG nach Tafel 1 des Anhangs
2.16 Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18b Nr. 1 und 2 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG 50 % der Gebühr nach Nr. 2.15
2.17 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 2 VwVfG 3.600 Euro
2.18 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch vereinfachtes Planfest- stellungsverfahren § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 3 VwVfG 6.000 Euro
2.19 Feststellung der UVP-Pflicht auf Antrag des Vorhabenträgers, wenn keine fachplanungsrechtliche Entscheidung nachfolgt § 18 Abs. 1a Satz 5 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG nach Zeitaufwand

Abschnitt 3 14a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBV, EBPV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
3.1 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 EBV 300 Euro
3.2 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro
3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro
3.4 Durchführung der Wiederholungsprüfung
  1. Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
  2. Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
  3. Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach
§ 23 EBPV
  1. 1.730 Euro
  2. 1.610 Euro
  3. 1.490 Euro

Abschnitt 4 14a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EBO bzw. ESBO 1.800 Euro
4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO bzw. ESBO nach Zeitaufwand,
mindestens 700 und
höchstens 12.000 Euro
4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand,
mindestens 2.000 und
höchstens 300.000 Euro
4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand
4.5 Genehmigung von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender Gültigkeit Abschnitt a Buchstabe a Abs. 4 ESO 1959 nach Zeitaufwand,
mindestens 700 und
höchstens 6.000 Euro

Abschnitt 5 14a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIBV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
5.1 Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangelnder Fahrwegkapazität § 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand
5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand

Abschnitt 6 14a 20
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 EsiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro
6.2 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung § 4 und § 5 Abs. 1 EsiV i. V. m. Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro
6.3 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro

Abschnitt 7 18 20
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 i. V. m. § 5a Abs. 7 EIGV nach Zeitaufwand
7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.3 Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.4 Überwachung von Fahrzeugen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver- dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 EIGV i. V. m. Art. 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.5 Genehmigung von Probefahrten § 15 Abs. 6 EIGV nach Zeitaufwand
7.6 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.11 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.12 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung der Genehmigung der Inbetriebnahme eines aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst § 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.17 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.18 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
§ 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.19 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlichveranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25
oder § 28 EIGV
nach Zeitaufwand
7.20 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro
7.22 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug
7.23 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug
7.24 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug
7.25 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.26 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister mittels eines standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag
7.27 Einstellung eines Fahrzeugs in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen § 40 Abs. 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.28 Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind § 42 Abs. 1 EIGV 8 Euro je Fahrzeug

Abschnitt 8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem ArbSchG

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
8.1 Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz § 22 Abs. 3 ArbSchG nach Zeitaufwand

Abschnitt 9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem IfSG

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.1 Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG , § § 18, 19, 20 TrinkwV 400 Euro
9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG , § § 18, 19, 20 TrinkwV 800 Euro
9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, § § 18, 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro
9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, § § 18, 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro
9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, § § 18, 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro
9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, § § 18, 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro
9.7 Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen § 39 IfSG; § 9 TrinkwV nach Zeitaufwand
9.8 Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung von Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 400 Euro

Abschnitt 10 19
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
10.1 Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 3 TfV 175 Euro
10.2 Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i. V. m Absatz 3 TfV 150 Euro
10.3 Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer- schein § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.6 Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.7 Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein § 21 Absatz 3 TfV 150 Euro

Abschnitt 11
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
11.1 Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Verwaltungsaktes   nach Zeitaufwand, bis zur Hälfte der Gebühr für den Verwaltungsakt

Abschnitt 12 20a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
12.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
12.2 Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro
12.3 Verlängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro
12.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
12.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro

Abschnitt 13 20a
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung

a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prüfungsfächern

b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern

c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach

§ 16 EPSPV a) 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer

b) 2.100 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer

c) 1.200 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer".


Teil II
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Regulierungsbehörde

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen § 14a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
2 Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
3 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
4 Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Entscheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt § 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
5 Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte Entscheidungen gemäß § 14d AEG § 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
6 Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14f Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
7 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14f Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
8 Entscheidung über die Zugangsberechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr § 14g Abs. 3 AEG 200 Euro Euro bis 600 Euro
9 Genehmigung der Verlängerung eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zutrassen § 38 Abs. 8 AEG 1.500 Euro bis 3.500 Euro

Teil III 14a 18
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der benannten Stellen

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand
2 EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand
3 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EIGV nach Zeitaufwand
4 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 EIGV nach Zeitaufwand

Teil IV 20
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle


Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand


.

Anwendung der Gebührentafeln Anhang 14a
zum Gebührenverzeichnis


  1. Die Gebührenbemessung für die Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 bis 2.10 richtet sich nach den Baukosten und den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
  2. Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
    1. den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
    2. Winterbauschutzvorkehrungen,
    3. Vermessung und Vermarkung,
    4. Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
    5. Baunebenkosten,
    6. Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
  3. Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
  4. Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
    1. Zone 1:
      Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z.B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
    2. Zone 2:
      Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z.B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
    3. Zone 3:
      Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
    4. Zone 4:
      Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
    5. Zone 5:
      Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z.B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
  5. Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
    1. Zone 1:
      Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z.B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
    2. Zone 2:
      Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z.B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
    3. Zone 3:
      Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
    4. Zone 4:
      Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. besonders schwierige Dammbauten, schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 erwähnt;
    5. Zone 5:
      Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z.B. besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
  6. Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
    1. Zone 1:
      Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
      • sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
      • einem Funktionsbereich,
      • sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
      • einfachsten Konstruktionen,
      • keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
      • keinem oder einfachem Ausbau;
    2. Zone 2:
      Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
      • geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
      • wenigen Funktionsbereichen,
      • geringen gestalterischen Anforderungen,
      • einfachen Konstruktionen,
      • geringer technischer Ausrüstung,
      • geringem Ausbau;
    3. Zone 3:
      Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
      • durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
      • mehreren einfachen Funktionsbereichen,
      • durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
      • normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
      • durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
      • durchschnittlichem normalem Ausbau;
    4. Zone 4:
      Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
      • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
      • mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
      • überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
      • überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
      • überdurchschnittlicher technischer Ausrüstung,
      • überdurchschnittlichem Ausbau;
    5. Zone 5:
      Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
      • sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
      • einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
      • sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
      • sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
      • einer vielfältigen technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
      • umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.

Tafel 1 Planfeststellung 14a

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 280 360 440 500 580
30.000 330 420 500 580 660
35.000 370 470 560 650 740
40.000 420 520 620 720 820
45.000 460 670 690 790 910
50.000 500 610 740 860 980
75.000 690 850 1.010 1.170 1.330
100.000 860 1.060 1.260 1.450 1.650
150.000 1.190 1.450 1.700 1.960 2.220
200.000 1.490 1.800 2.120 2.430 2.740
250.000 1.750 2.120 2.500 2.860 3.220
300.000 2.020 2.430 2.850 3.260 3.670
350.000 2.270 2.720 3.180 3.640 4.100
400.000 2.500 3.000 3.500 3.990 4.490
450.000 2.720 3.260 3.800 4.340 4.870
500.000 2.940 3.510 4.090 4.660 5.230
750.000 3.890 4.610 5.340 6.070 6.800
1.000.000 4.660 5.510 6.360 7.210 8.030
1.500.000 6.470 7.590 8.690 9.860 11.000
2.000.000 8.180 9.560 10.900 12.300 13.700
2.500.000 9.780 11.400 13.000 14.600 16.200
3.000.000 11.300 13.100 15.000 16.800 18.600
3.500.000 12.800 14.800 16.900 18.900 21.000
4.000.000 14.300 16.500 18.700 21.000 23.100
4.500.000 15.700 18.100 20.500 22.900 25.300
5.000.000 17.100 19.700 22.300 24.900 27.400
7.500.000 23.700 27.200 30.600 34.000 37.400
10.000.000 29.900 34.100 38.300 42.500 46.600
15.000.000 43.300 46.900 52.500 58.000 63.600
20.000.000 52.300 59.000 65.700 72.400 79.200
25.000.000 62.600 70.400 78.300 86.100 93.900
30.000.000 70.400 79.000 87.400 96.000 104.700
35.000.000 79.600 89.000 99.000 108.100 117.700
40.000.000 88.800 99.000 109.400 119.800 130.400
45.000.000 97.600 108.600 119.900 131.200 142.600
50.000.000 106.200 118.000 130.100 142.300 154.600
55.000.000 114.700 127.300 140.000 153.200 166.200
60.000.000 123.100 136.400 149.900 158.100 177.700
65.000.000 131.300 145.000 159.700 174.200 188.900
70.000.000 139.400 154.000 169.100 184.400 199.800
75.000.000 147.300 162.600 178.400 194.400 210.600
80.000.000 155.200 171.200 187.700 204.300 221.300
85.000.000 162.900 180.000 196.700 214.100 231.700
90.000.000 170.700 187.900 205.700 223.700 242.100
95.000.000 178.300 196.100 214.500 233.200 252.300
100.000.000 185.800 204.300 223.300 242.700 262.400
112.500.000 204.300 224.200 244.800 266.000 287.000
125.000.000 222.400 243.700 266.000 288.100 311.100
137.500.000 240.000 262.700 286.000 310.100 334.500
150.000.000 257.600 281.400 306.200 331.600 357.500
200.000.000 332.200 353.300 383.200 413.800 438.700
250.000.000 396.200 421.500 456.000 491.400 520.900
375.000.000 546.000 580.900 625.400 671.600 711.900
500.000.000 685.500 729.300 782.500 838.200 888.500
625.000.000 817.700 870.000 931.100 995.500 1.055.100
750.000.000 944.600 1.004.900 1.073.200 1.145.400 1.214.100
1.000.000.000 1.185.900 1.261.600 1.342.900 1.429.400 1.515.200
1.250.000.000 1.414.800 1.505.100 1.598.000 1.697.500 1.799.300
1.500.000.000 1.634.200 1.738.500 1.841.900 1.953.400 2.070.600
1.750.000.000 1.846.100 1.963.900 2.076.900 2.199.600 2.331.600
2.000.000.000 2.051.700 2.182.600 2.304.700 2.437.900 2.584.100

Tafel 2 Ingenieurbau

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 300 370 450 530 600
30.000 350 430 520 610 700
35.000 390 490 590 690 780
40.000 430 540 650 760 860
45.000 480 590 710 830 950
50.000 520 640 770 900 1.020
75.000 720 890 1.060 1.230 1.400
100.000 910 1.110 1.320 1.530 1.730
150.000 1.260 1.540 1.820 2.090 2.360
200.000 1.590 1.930 2.270 2.610 2.950
250.000 1.910 2.300 2.700 3.090 3.490
300.000 2.210 2.660 3.110 3.560 4.010
350.000 2.500 3.000 3.510 4.010 4.510
400.000 2.790 3.340 3.890 4.440 5.000
450.000 3.060 3.660 4.260 4.860 5.470
500.000 3.330 3.980 4.630 5.270 5.920
750.000 4.620 5.480 6.350 7.200 8.070
1.000.000 5.830 6.880 7.940 8.990 10.000
1 500.000 8.080 9.480 10.900 12.300 13.700
2.000.000 10.200 11.900 13.600 15.300 17.000
2 500.000 12.200 14.200 16.200 18.200 20.200
3.000.000 14.100 16.400 18.700 21.000 23.200
3 500.000 16.000 18.500 21.100 23.600 26.100
4.000.000 17.800 20.600 23.400 26.200 28.900
4 500.000 19.600 22.600 25.600 28.600 31.700
5.000.000 21.300 24.600 27.800 29.900 34.300
7 500.000 29.600 33.900 38.200 42.500 46.800
10.000.000 37.300 42.500 47.800 53.000 58.200
15.000.000 51.700 58.600 65.600 72.500 79.400
20.000.000 65.300 73.700 82.100 90.500 98.900
25.000.000 78.100 87.900 97.700 107.500 117.200
30.000.000 85.400 95.600 106.000 116.500 127.000
35.000.000 96.700 108.000 119.600 131.200 142.900
40.000.000 107.700 120.100 132.700 145.400 158.200
45.000.000 118.400 131.800 145.400 159.200 173.100
50.000.000 128.900 143.200 157.900 172.600 187.500
55.000.000 139.200 154.400 170.000 185.800 201.700
60.000.000 149.300 165.400 181.900 198.700 215.500
65.000.000 159.200 176.300 193.700 211.300 229.100
70.000.000 169.100 186.900 205.200 223.700 242.400
75.000.000 178.700 197.400 216.500 235.900 255.500
80.000.000 188.300 207.700 227.700 247.900 268.400
85.000.000 197.700 217.900 238.700 259.800 281.200
90.000.000 207.000 228.000 249.600 271.500 293.700
95.000.000 216.300 237.900 260.300 283.000 306.100
100.000.000 225.400 247.800 270.900 294.400 318.300
112 500.000 247.900 272.000 296.900 322.400 348.200
125.000.000 269.800 295.600 322.300 349.600 377.400
137 500.000 291.400 318.700 347.200 376.200 405.800
150.000.000 312.600 341.500 371.600 402.300 433.700

Tafel 3 Oberbau

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 330 410 500 580 660
30.000 380 480 570 660 760
35.000 430 540 640 750 850
40.000 480 590 710 830 950
45.000 520 650 780 900 1.030
50.000 570 710 840 980 1.120
75.000 780 970 1.150 1.330 1.520
100.000 990 1.210 1.430 1.660 1.880
150.000 1.350 1.650 1.950 2.240 2.540
200.000 1.690 2.060 2.410 2.780 3.130
250.000 2.010 2.430 2.850 3.260 3.680
300.000 2.310 2.780 3.250 3.720 4.190
350.000 2.590 3.110 3.630 4.150 4.670
400.000 2.860 3.430 3.990 4.560 5.130
450.000 3.110 3.730 4.340 4.950 5.560
500.000 3.360 4.010 4.660 5.320 5.970
750.000 4.440 5.270 6.090 6.920 7.750
1.000.000 5.330 6.290 7.260 8.220 9.180
1.500.000 7.390 8.670 9.950 11.200 12.500
2.000.000 9.320 10.900 12.400 14.000 15.600
2.500.000 11.200 13.000 14.800 16.600 18.500
3.000.000 12.900 15.000 17.100 19.200 21.200
3.500.000 14.600 16.900 19.300 21.600 23.900
4.000.000 16.300 18.800 21.400 23.900 26.500
4.500.000 17.900 20.700 23.400 26.200 28.900
5.000.000 19.500 22.500 25.400 28.400 31.400
7.500.000 27.100 31.000 34.900 38.800 42.700
10.000.000 34.100 38.900 43.700 48.500 53.200
15.000.000 47.300 53.600 59.900 66.200 72.600
20.000.000 59.700 67.300 75.000 82.700 90.400
25.000.000 71.400 80.400 89.300 98.200 107.200
30.000.000 80.300 90.000 99.800 109.600 119.500
35.000.000 91.000 101.600 112.500 123.400 134.400
40.000.000 101.300 113.000 124.800 136.800 148.800
45.000.000 111.400 124.000 136.800 149.800 162.800
50.000.000 121.300 134.800 148.500 162.400 176.500
55.000.000 131.000 145.300 160.000 174.800 189.800
60.000.000 140.500 155.700 171.200 180.500 202.800
65.000.000 149.800 165.800 182.200 198.800 215.600
70.000.000 159.100 175.800 193.000 210.500 228.100
75.000.000 168.200 185.700 203.700 222.000 240.400
80.000.000 177.200 195.400 214.200 233.300 252.600
85.000.000 186.000 205.000 224.600 244.400 264.500
90.000.000 194.800 214.500 234.800 255.400 276.300
95.000.000 203.500 223.900 244.900 266.300 288.000
100.000.000 212.100 233.100 254.900 277.000 299.500
112.500.000 233.200 255.900 279.400 303.300 327.600
125.000.000 253.900 278.100 303.300 329.000 355.100
137.500.000 274.200 299.900 326.700 354.000 381.800
150.000.000 294.100 321.300 349.600 378.500 408.000
200.000.000 379.200 403.400 437.400 472.400 500.800
250.000.000 452.300 481.200 520.500 561.000 594.700
375.000.000 623.300 663.100 713.900 766.700 812.700
500.000.000 782.500 832.500 893.300 956.800 1.014.200
625.000.000 933.500 993.100 1.062.900 1.136.200 1.204.400
750.000.000 1.078.300 1.147.100 1.225.200 1.307.500 1.385.900
1.000.000.000 1.353.800 1.440.200 1.533.000 1.631.800 1.729.700
1.250.000.000 1.615.000 1.718.100 1.824.100 1.937.800 2.054.000
1.500.000.000 1.865.500 1.984.600 2.102.600 2.229.900 2.363.700
1.750.000.000 2.107.400 2.241.900 2.370.900 2.511.000 2.661.600
2.000.000.000 2.342.100 2.491.600 2.630.900 2.783.000 2.949.900

Tafel 4 Hochbau

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
25.000 250 300 370 480
30.000 300 360 440 570
35.000 350 420 520 670
40.000 400 480 590 760
45.000 440 540 670 860
50.000 500 600 740 950
100.000 990 1.190 1.450 1.840
150.000 1.490 1.760 2.120 2.660
200.000 1.980 2.320 2.760 3.420
250.000 2.480 2.860 3.360 4.130
300.000 2.860 3.310 3.900 4.800
350.000 3.180 3.700 4.400 5.440
400.000 3.460 4.050 4.850 6.030
450.000 3.690 4.360 5.250 6.590
500.000 3.880 4.620 5.610 7.100
1.000.000 7.050 8.360 10.100 12.700
1.500.000 10.200 12.100 14.600 18.300
2.000.000 13.400 15.800 19.100 23.900
2.500.000 16.600 19.600 23.600 29.500
3.000.000 19.900 23.300 27.700 34.500
3.500.000 23.200 27.000 31.900 39.400
4.000.000 26.500 30.600 36.100 44.400
4.500.000 29.800 34.300 40.300 49.300
5.000.000 33.200 38.000 44.500 54.200
10.000.000 66.300 75.400 87.500 105.600
15.000.000 99.500 112.100 128.800 154.000
20.000.000 132.600 148.100 168.600 199.500
25.000.000 165.800 184.300 208.800 245.700
30.000.000 186.500 206.100 232.900 273.100
35.000.000 215.400 237.300 267.300 312.400
40.000.000 243.000 267.100 300.200 350.100
45.000.000 269.600 295.600 331.600 386.000
50.000.000 295.300 323.200 361.800 420.700
55.000.000 320.100 349.900 391.300 454.100
60.000.000 344.400 375.500 419.600 486.600
65.000.000 368.100 400.900 447.500 518.000
70.000.000 391.200 425.500 474.500 549.000
75.000.000 414.000 449.800 501.200 579.500
80.000.000 436.100 473.300 527.100 609.100
85.000.000 457.900 496.600 552.600 638.200
90.000.000 479.500 519.500 577.800 666.900
95.000.000 500.900 542.200 602.600 695.300
100.000.000 522.100 564.700 627.200 723.300
112.500.000 574.100 619.800 687.500 791.900
125.000.000 625.000 673.700 746.300 858.900
137.500.000 674.900 726.400 803.800 924.300
150.000.000 724.000 778.100 860.200 988.400
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