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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 49 A;
VO (EU) 2020/777 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 653/2007

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind Bestimmungen zur Harmonisierung des Konzepts für Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen an der Sicherheitsbewertung beteiligten Parteien erforderlich, um Komplexität, Länge und Kosten des Zertifizierungsverfahrens zu verringern.

(2) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vorbereitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen ("Vorbereitung") als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Sicherheitsbewertungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor ein Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung eingereicht wird, damit sich die bescheinigende Stelle mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers vertraut machen und klarstellen kann, wie die Sicherheitsbewertung abläuft und wie Entscheidungen getroffen werden, sowie sicherstellen kann, dass der Antragsteller ausreichende Informationen erhalten hat, und daher weiß, was von ihm erwartet wird. Klarstellungen bei der Vorbereitung sollten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben.

(3) Die Agentur sollte den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen überwachen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und diese Informationen mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden austauschen, um die Planung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zur Sicherheitsbewertung zu erleichtern.

(4) Die Agentur sollte einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereitstellen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts über den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die zentrale Anlaufstelle sollte der Anwendungsleitfaden auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster umfassen.

(5) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten interne Regelungen oder Verfahren umsetzen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Sicherheitsbewertung erfüllt werden.

(6) Um eine doppelte Bewertung zu vermeiden und Verwaltungslasten und Kosten für den Antragsteller zu verringern, sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden den Kooperationsvereinbarungen und multilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798, wenn notwendig, Rechnung tragen.

(7) Wenn sich das geplante geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt und der Antragsteller plant, einen oder mehrere Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften anzufahren, so sollte dies ohne Erweiterung seines geografischen Tätigkeitsgebiets auf diese benachbarten Mitgliedstaaten möglich sein. Bei der Einreichung seines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung sollte der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 wählen. Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte sie die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden konsultieren und den einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen Rechnung tragen.

(8) Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte der Antragsteller das Recht haben, seinen Antrag der Agentur in einer der Amtssprachen der Union zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist. Von diesem Grundsatz unberührt bleibt die Möglichkeit der nationalen Sicherheitsbehörden, eine Sprachenregelung bezüglich des in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Teils des Antrags festzulegen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte das Recht haben, im Verlauf der Bewertung für die Bewertung relevante Unterlagen in einer Sprache ihres Mitgliedstaats an die Agentur zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist.

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(Stand: 19.08.2020)

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