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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2016/798 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 2 geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2) Die Bewertung von Anträgen auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, für die die Sicherheitsbescheinigung vor dem 16. Juni 2020 auszustellen ist, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Sicherheitsbescheinigung ausstellen.

(3) In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission 4 verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollten ebenfalls angepasst werden.

(4) Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 zusammengestellt haben. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG bzw. der Richtlinie (EU) 2016/798 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Ausschusses.

(7) Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. "maßgebliches Datum" den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798

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