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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften 1

Vom 22. November 2013
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.11.2013 S. 4008)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

Artikel 1
TfPV - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.

(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten."

2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern "bei einem Unternehmer" die Wörter "beginnt oder" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2011/18/EU (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 21)" durch die Angabe "2013/9/EU (ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55)" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

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