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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EPSV - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2077)
Gl.-Nr.: 930-9-20



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik.

(2) Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft.

(3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen.

§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen

(1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:

  1. der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
    1. das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
      aa) das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und
      bb) das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
    2. das Fachgebiet Oberbau und
    3. das Fachgebiet Hochbau,
  2. der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
    1. das Fachgebiet Signaltechnik,
    2. das Fachgebiet Telekommunikation und
    3. das Fachgebiet Elektrotechnik.

Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.

(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
  2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
  3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
  4. Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
  5. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
  6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.

§ 3 Zuständige Behörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.

Teil 2
Anerkennung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person

  1. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,
  2. über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,
  3. über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird,
  4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,
  5. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen 1 verfügt,
  6. zuverlässig ist und
  7. körperlich geeignet ist.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,

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(Stand: 06.09.2023)

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