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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich

Vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2077)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
EPSV - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

( wie eingefügt).

Artikel 2
EPSPV - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

( wie eingefügt).

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Die Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20


1.20 Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4b Abs. 1 Satz 2 und 3 AEG nach Zeitaufwand


aufgehoben.

2. Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt:

"Abschnitt 12
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
12.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
12.2 Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro
12.3 Verlängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro
12.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
12.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro

Abschnitt 13
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung

a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prüfungsfächern

b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern

c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach

§ 16 EPSPV a) 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer

b) 2.100 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer

c) 1.200 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer".

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

ID:201900

ENDE

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(Stand: 15.10.2020)

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