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Änderungstext
Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
Vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2077)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
EPSV - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
( wie eingefügt).
Artikel 2
EPSPV - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
( wie eingefügt).
Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Die Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20
1.20 Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4b Abs. 1 Satz 2 und 3 AEG nach Zeitaufwand
aufgehoben.
2. Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt:
"Abschnitt 12
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
12.1 | Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen | §§ 4 und 24 EPSV | 5.800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer |
12.2 | Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- verfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen | §§ 4 und 24 EPSV | 3.400 Euro |
12.3 | Verlängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen | § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV | 2.800 Euro |
12.4 | Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren | § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV | 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer |
12.5 | Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren | § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV | 1.800 Euro |
Abschnitt 13
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
13.1 | Durchführung der Wiederholungsprüfung
a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prüfungsfächern b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach |
§ 16 EPSPV | a) 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
b) 2.100 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer c) 1.200 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer". |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
ID:201900
ENDE |
(Stand: 15.10.2020)
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