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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EPSPV - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2077)
Gl.-Nr.: 930-9-21



Teil 1
Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen

§ 1 Ziel der Prüfung

In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

Teil 2
Prüfungskommission

§ 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

  1. dem Leiter der Prüfungskommission,
  2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
  3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
  4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.

§ 4 Ausschluss

Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Teil 3
Durchführung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

§ 8 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer

  1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
  2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
  3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.

(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.

(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.

(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.

(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.

§ 10 Ausweispflicht

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.

§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung

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