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Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Vom 11. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1047, ber. S. 1599)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 1 a zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten."
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt."
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird in den Abschnitten 1 bis 6 wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1.10 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte "Gegenstand" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | "Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung" . |
bbb) In der Spalte "Rechtsgrundlage" wird die Angabe " § 7a Abs. 2 AEG" durch die Angabe " § 7a Abs. 2 und 7 AEG" ersetzt.
ccc) In der Spalte "Gebühr" werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro" ersetzt.
bb) Die Nummer 1.12 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte "Gegenstand" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | "Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsgenehmigung" . |
bbb) In der Spalte "Rechtsgrundlage" wird die Angabe " § 7c Abs. 2 AEG" durch die Angabe " § 7c Abs. 2 und 4 AEG" ersetzt.
ccc) In der Spalte "Gebühr" werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 1.16 werden in der Spalte "Gebühr" die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "1.450 Euro" ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 1.18 und 1.19 werden angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
"1.18 | Erteilung einer Instandhaltungsstellenbescheinigung | § 7g Abs. 1 und 2 AEG | nach Zeitaufwand, mindestens 1.200 und höchstens 140.000 Euro |
1.19 | Erteilung einer Bescheinigung über Instandhaltungsfunktionen | § 7g Abs. 3 AEG | nach Zeitaufwand, mindestens 1.000 und höchstens 100.000 Euro |
ee) Die folgenden Nummern 2.14 bis 2.18 werden angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
"2.14 | Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung | § 18c AEG | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 3.600 Euro |
2.15 | Planänderung durch neues Planfest- stellungsverfahren | § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG | nach Tafel 1 des Anhangs |
2.16 | Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren | § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18b Nr. 1 und 2 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.15 |
2.17 | Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung | § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 2 VwVfG | 3.600 Euro |
2.18 | Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch vereinfachtes Planfest- stellungsverfahren | § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 3 VwVfG |
(Stand: 29.08.2018)
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