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Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 66 A;
VO (EU) 2020/781 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 11)
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die praktischen Modalitäten für das in der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Fahrzeuggenehmigungsverfahren soll erreicht werden, dass die Fahrzeuggenehmigung vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger wird, die Bedingungen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in der Union harmonisiert werden und die Zusammenarbeit zwischen allen am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien gefördert wird. Damit das Fahrzeuggenehmigungsverfahren beschleunigt und kostengünstiger wird, sollten die Fristen so knapp wie möglich bemessen werden.
(2) Nach den Erfahrungen der nationalen Sicherheitsbehörden (im Folgenden "NSB") mit dem Genehmigungsprozess und bei der Vorbereitung der in Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen ("Vorbereitung") als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt wird, damit sich die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mit dem Vorhaben vertraut machen können. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller hinreichend informiert ist, sollten ihm im Rahmen der Vorbereitung die geltenden Vorschriften und die Einzelheiten des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens einschließlich des Entscheidungsfindungsprozesses erläutert werden, und es sollte überprüft werden, ob der Antragsteller die benötigten Informationen erhalten hat. Der Antragsteller muss selber sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind, wenn er eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird er von anderen, etwa von Bewertungsstellen, Zulieferern und Dienstleistern, unterstützt.
(3) Um Skaleneffekte zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Fahrzeugtypgenehmigung dem Antragsteller die Herstellung einer auf demselben Baumuster basierenden Fahrzeugserie ermöglichen und die Genehmigung dieser Fahrzeuge erleichtern. Der Fahrzeugtyp bezeichnet das Baumuster, das für alle Fahrzeuge dieses Typs gilt. Jeder neue Fahrzeugtyp sollte das Genehmigungsverfahren durchlaufen, und ein neuer Fahrzeugtyp sollte nur geschaffen werden dürfen, wenn die Typgenehmigung erteilt wurde.
(4) In Bezug auf Fahrzeugtypen sollten die Begriffe "Variante" und "Version" eingeführt werden, damit die Möglichkeit besteht, für einen Fahrzeugtyp verschiedene Konfigurationsoptionen oder Veränderungen während des Lebenszyklus vorzusehen, wobei der Unterschied zwischen einer Variante und einer Version darin besteht, dass Varianten genehmigt werden müssen, Versionen hingegen nicht.
(5) Um sicherzustellen, dass ein Fahrzeugtyp die Anforderungen im Laufe der Zeit weiterhin erfüllt und dass Änderungen am Baumuster, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich in einer neuen Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps niederschlagen, sollte für jeden Fahrzeugtyp ein Konfigurationsmanagement betrieben werden. Für das Konfigurationsmanagement eines Fahrzeugtyps ist der Antragsteller zuständig, der die Typgenehmigung für das Fahrzeug erhalten hat.
(6) Sofern Fahrzeuge hiervon betroffen sind, ist es notwendig, dass es ein Konfigurationsmanagement gibt, das auf diejenigen Änderungen beschränkt ist, die nicht im Rahmen des Konfigurationsmanagements für einen zugelassenen Fahrzeugtyp erfasst werden.
(7) Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") sollte Leitlinien festlegen, in denen die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und gegebenenfalls erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts für die Erfassung und den Austausch von Informationen durch die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte zentrale Anlaufstelle sollten die Leitlinien auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den NSB ausgearbeitete Muster umfassen.
(Stand: 19.08.2020)
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