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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
Vom 17. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2020 S. 1298)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
ESiV - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 42) geändert worden ist. (2) Die Bedingungen betreffen
(3) Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Bedingungen betreffen
von Bestandteilen des Eisenbahnsystems. (3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. (4) Diese Verordnung gilt nicht für
|
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
|
(Stand: 29.03.2021)
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