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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

Vom 17. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2020 S. 1298)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund


Artikel 1
ESiV - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 42) geändert worden ist.

(2) Die Bedingungen betreffen

  1. die Planung,
  2. den Bau,
  3. die Inbetriebnahme,
  4. den Betrieb,
  5. die Instandhaltung,
  6. die Umrüstung und
  7. die Erneuerung von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

(3) Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bedingungen betreffen

  1. die Planung,
  2. den Bau,
  3. das Inverkehrbringen,
  4. die Inbetriebnahme,
  5. den Betrieb,
  6. die Instandhaltung,
  7. die Aufrüstung und
  8. die Erneuerung

von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
  2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
  3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. "Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

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(Stand: 29.03.2021)

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