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6.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
In Verkaufs- oder Vorratsräumen ist die höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen entsprechend der Tabelle 4 zu beschränken. Werden größere Mengen an der Tankstelle gelagert, hat der Unternehmer dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Tabelle 4: Höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten.
Lagerfläche | Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen | |
a I | a II, B | |
bis 60 m2 | 60 l | 120 l |
über 60 m2 | 200 l | 400 l |
a I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C a II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 °C und unter 55 °C B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die mit Wasser mischbar oder in Wasser löslich sind |
6.4 Fahrzeug-Instandhaltung
6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Lässt sich die Brandgefahr nicht restlos beseitigen, hat er die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich in einer Schweißerlaubnis festzulegen.
Explosionsfähige Atmosphäre kann auch über Schächten und Abläufen entstehen.
6.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneter Feuerlöscheinrichtung ausgerüstete Brandwache überwacht werden.
6.4.3 Fässer oder andere Behälter, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, dürfen bei Schweißarbeiten nicht als Werkstückunterlage benutzt werden.
6.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen keine Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenflug entsteht.
7 Persönliche Schutzausrüstungen
7.1 Allgemeines
7.1.1 Der Unternehmer hat den Versicherten bei Unfall- oder Gesundheitsgefahren geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Siehe auch § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
7.1.2 Der Unternehmer hat einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.
7.1.3 Bei den Arbeiten sind die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
7.1.4 Der Unternehmer hat den Versicherten Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei Arbeiten mit
zur Verfügung zu stellen.
7.1.5 Der Unternehmer hat zum Schutz je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Beschädigte Schutzausrüstungen müssen sofort ausgetauscht werden.
7.2 Tankeinrichtungen
7.2.1 Bei Tätigkeiten im Bereich des Domschachtes (z.B. Peilen) haben die Versicherten leitfähiges Schuhwerk zu tragen. Werden Schutzhandschuhe getragen, müssen diese ebenfalls leitfähig sein.
7.2.2 Kleidungsstücke dürfen in diesem Bereich nicht an- oder ausgezogen werden. Für die Kleidung sollten Baumwollstoffe ohne Kunststoffanteile bzw. Stoffe mit antistatischen Eigenschaften bevorzugt werden.
7.3 Schweißanlagen
Bei Schweißarbeiten darf nur Kleidung getragen werden, die den Körper ausreichend bedeckt und nicht mit entzündlichen oder leichtentzündlichen Stoffen verunreinigt ist. Die Kleidung darf nicht mit Sauerstoff abgeblasen werden.
7.4 Schleifanlagen
Für Trockenschliffarbeiten muss eine Schutzbrille bereitgestellt und getragen werden. Die Schutzbrille ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei leichteren, kurzfristigen Arbeiten sind Schutzbrillen nicht erforderlich, wenn die Schleifmaschinen mit Schutzfenstern gegen Funkenflug ausgerüstet sind.
8 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Erste-Hilfe-Material, und die erforderlichen Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
9 Prüfung
9.1 Prüfung durch Betriebspersonal
9.1.1 Tankeinrichtungen
Die Zapfsäulen einschließlich der Schläuche und Zapfarmaturen sind täglich durch Inaugenscheinnahme auf Dichtheit zu prüfen.
9.1.2 Leitern
Leitern und Tritte sind wiederkehrend, entsprechend nach Bedarf, auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
9.1.3 Fahrzeugwaschanlagen
9.1.3.1 Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugwaschanlagen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die Prüfung muss insbesondere umfassen
9.1.3.2 Zusätzlich zu Abschnitt 9.1.3.1 sind an Waschstraßen zu prüfen
9.1.3.3 Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen müssen täglich vor Betriebsbeginn auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
9.1.4 Flüssigkeitsstrahler
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor jeder Inbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers, dessen wesentliche Teile durch Inaugenscheinnahme auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers ist hierbei zu beachten. Mängel sind vor der Inbetriebnahme zu beseitigen.
Wesentliche Teile des Flüssigkeitsstrahlers sind z.B. Sicherheitseinrichtungen, Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen.
9.1.5 Schweißanlagen
9.1.5.1 Gasschläuche sind täglich vor Arbeitsbeginn durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren.
9.1.5.2 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens einmal je Schicht vor Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt zu prüfen.
9.2 Prüfung durch Sachkundige und Sachverständige
Der Unternehmer hat Tankstelleneinrichtungen wie folgt prüfen zu lassen:
Einrichtung | Prüffrist | Prüfer | Prüfnachweis | Rechtsquelle |
ortsfeste elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen | alle 4 Jahre | Elektrofachkraft | Prüfbuch (auf Verlangen der Berufsgenossenschaft) |
§ 5 BGV A2 |
ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, Fehlerstromschutzschalter | alle 6 Monate | Elektrofachkraft, in bestimmten Fällen unterwiesene Personen | § 5 BGV A2 | |
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und Anlagen | alle 3 Jahre | Sachverständiger | ElexV § 12 | |
kathodischer Korrosionsschutz | jährlich | Sachkundiger | TRbF 521 | |
Überfallmeldeanlage | 1/4 jährlich jährlich |
unterwiesene Person, Sachkundiger | Prüfergebnis schriftlich festhalten | § 37 BGV C9 |
Einrichtung | Prüffrist | Prüfer | Prüfnachweis | Rechtsquelle |
Druckbehälter | ||||
Gruppe 1 Pü< 25 p x l< 200 |
Abnahme vor Inbetriebnahme | Sachkundiger | Herstellerbescheinigung | Druckbehälterverordnung Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz ( 6. GSGV) "Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern" |
wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen | Sachkundiger | Nachweise über Überdruckprüfung und Abnahme | ||
Gruppe III Pü > 1 200 < p x l< 1000 |
Abnahme vor Inbetriebnahme oder Baumusterprüfung | Sachverständiger | Herstellerbescheinigung und Nachweise über Überdruckprüfung und Abnahme | |
wiederkehrende Prüfung in angemessenen Zeitabständen | Sachkundiger | Bescheinigung | ||
Gruppe IV Pü > 1 p x l < 1000 |
Abnahme vor Inbetriebnahme oder Baumusterprüfung | Sachverständiger | Prüfbuch | |
Innere Prüfung 5 Jahre Druckprüfung 10 Jahre |
Sachverständiger | Prüfbuch |
Pü = | zulässiger Betriebsüberdruck in bar |
l = | Rauminhalt des Druckraumes in l |
Einrichtung | Prüffrist | Prüfer | Prüfnachweis | Rechtsquelle |
Fahrzeugwaschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | Sachkundiger | Prüfergebnis schriftlich festhalten | ZH 1/543 |
Feuerlöscher | alle 2 Jahre | Sachkundiger | Prüfvermerk am Feuerlöscher | § 39 Abs. 3 BGV A1 |
Flüssigkeitsstrahler | mindestens jährlich | Sachkundiger | Prüfergebnis schriftlich festhalten | § 23 BGV D15 |
Hebebühne mit mehr als 2 m Hubhöhe oder Personenaufenthalt unter Lastaufnahmemittel oder Last | vor der ersten Inbetriebnahme
mindestens jährlich |
Sachverständiger
Sachkundiger |
Prüfbuch gemäß § 38 Abs. 1 | § 38 VBG 14 |
Kraftbetriebene Türen, Tore und Abtrennungen |
jährlich | Sachkundiger | Prüfergebnis schriftlich festhalten | ZH 1/494 |
Kaffeemaschinen | 6 Monate Empfehlung | Sachkundiger | BGR 110 | |
Luftabgabegerät | alle 2 Jahre (Eichung) | Eichbeamter | Eichgesetz § 1 | |
Zapfsäule | alle 2 Jahre (Eichung) | Eichbeamter | Eichgesetz § 1 | |
Abscheider und Schlammfang | alle 6 Monate (Wartung und Entsorgung) | zugelassener Entsorger/Fachkraft | DIN 1899-2 Abschnitt 5 |
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tankstelleneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Tankstelleneinrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Tankstelleneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Tankstelleneinrichtungen beurteilen kann.
9.3 Prüfergebnisse
Die Ergebnisse der Sachkundigen/Sachverständigen-Prüfung sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.
Beschreibung von Lösungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen an Kassenarbeitsplätze und weitere Möglichkeiten zu deren Sicherung | Anhang 1 |
Vorbemerkung
Ziel dieses Anhangs ist das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten zur Verhinderung von Unfällen durch Raubüberfälle auf Tankstellen und deren Verkaufsshops durch Erhöhung der passiven Sicherheit bzw. durch den Abbau von Tatanreizen.
Zum Schutz der Versicherten sind Bargeldbestände über dem erforderlichen Wechselgeldbetrag so zu sichern, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird (siehe Abschnitt 4.3.2.5).
1 Türen
Der Anreiz zu Überfällen wird z.B. verringert, wenn bei Neu-/Umbau Türen einbruchhemmend nach DIN 18 103 ausgeführt und fachgerecht eingebaut sind.
Bei Nachrüstungen kann die Sicherheit durch folgende Einzelmaßnahmen verbessert werden, wenn
Die Durchblickmöglichkeit von innen nach außen bei gleichzeitiger Verhinderung des Einblicks von außen kann z.B. durch einen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Einbau eines Weitwinkelspions gewährleistet sein.
Eingänge, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingänge, sollen zur Erschwerung von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können.
Siehe auch
§§ 10 und 17 Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),
§§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),
DIN 18 252 "Schließzylinder mit Stiftzuhaltungen für Türschlösser; Begriffe; Güteanforderungen",
DIN 18256-1 "Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung; Langschilde", DIN 18256-3 "Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung; Kurzschilde".
2 Zeitverschlussbehältnisse
Bargeldbestände können durch Zeitverschlusssysteme gesichert werden.
Zeitverschlussbehältnisse müssen mindestens aufbruchhemmend ausgeführt und so eingebaut oder aufgestellt sein, dass Unbefugten der Einblick verwehrt und die Wegnahme erschwert wird.
Eine aufbruchhemmende Ausführung liegt vor, wenn Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.
Zeitverschlussbehältnisse müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Programmierte Sperrzeiten dürfen auf einfache Weise nicht verändert werden können.
Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn hierfür z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen entfernt werden müssen.
Die mögliche Einstellung der Sperrzeit sollte zwischen 3 und 15 Minuten liegen.
An den Eingängen und im Bereich der Kasse ist deutlich erkennbar und dauerhaft darauf hinzuweisen, dass die Geldbestände gesichert aufbewahrt werden, z.B. durch Anbringen von Piktogrammen und/ oder Schildern mit dem Text:
Geldbestände zeitschlossgesichert! Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit! |
3 Geldschränke (Wertschutzschränke)
Erfolgt die Sicherung von Bargeldbeständen durch Geldschränke, müssen diese so aufgestellt oder eingebaut sein, dass sie für Unbefugte der Sicht entzogen sind. Sie müssen unter Zeit- oder Doppelverschluss stehen. Bei Doppelverschluss muss das Vier-Augen-Prinzip gewahrt sein.
Der Zeitverschluß ist dem Doppelverschluss grundsätzlich vorzuziehen.
Geldschränke müssen mit einem Einwurf zur unverzüglichen Verwahrung des angenommenen Geldes versehen sein. |
4 Banknotenautomaten
Gehäuse von Banknotenautomaten sowie ihre funktionsbedingten Öffnungen und Verriegelungseinrichtungen müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch und Wegnahme bieten. Sie müssen mit einem Zeitverschlusssystem versehen sein, das ein 0ff-nen des Hauptverschlusses vor Ablauf der festgelegten Sperrzeit nicht zulässt.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
An den Eingängen und im Bereich der Kasse ist deutlich erkennbar und dauerhaft darauf hinzuweisen, dass die Geldbestände gesichert aufbewahrt werden, z.B. durch Anbringen von Schildern mit dem
Text:
Geldbestände sind gesichert! Unsere Mitarbeiter haben keinen Zugriff auf die Bestände. |
Banknotenautomaten dürfen nur mit programmgesteuerter Bestandsverwaltung betrieben werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge begrenzt sind oder Banknoten lediglich gewechselt werden. Eine vorhandene Überfallmeldeanlage ist zweckmäßigerweise mit der Bestandsverwaltung zu koppeln.
Der Ver- und Entsorgebereich von Banknotenautomaten darf während der Ver- und Entsorgung für Unbefugte weder einsehbar noch zugänglich sein.
5 Durchschusshemmende Abtrennungen
Erfolgt die Sicherung von Arbeitsplätzen mit Bargeldbeständen mit durchschusshemmenden Abtrennungen, müssen diese so befestigt sein, dass sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen:
Eine dem Schutzziel entsprechende Ausführung und Befestigung wird z.B. erreicht, wenn
Siehe auch
§§ 2, 5, 18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), DIN 52290-1.
Türen von durchschusshemmenden Abtrennungen, die vom Verkaufsraum in den gesicherten Bereich führen, müssen durchschusshemmend, selbstschließend und von außen nur mit einem Schlüssel oder vergleichbaren Verschlussmitteln zu öffnen sein. Die Türen müssen Durchblick von innen nach außen gewähren.
Geeignet sind hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen mit Steigung. Der Durchblick von innen nach außen kann z.B. durch den Einbau eines geeigneten Weitwinkelspions gewährleistet sein.
Fenster von durchschusshemmend abgetrennten Bereichen, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen mit Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen ausgerüstet sein.
Fenster gelten als von außen ohne Hilfsmittel erreichbar, wenn die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche weniger als 2 m beträgt.
Sicherungen gegen Einstieg können z.B. sein:
Sicherungen gegen Einblick können z.B. sein:
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
6 Kraftbetriebene Abtrennungen
Kraftbetriebene Abtrennungen müssen eine ausreichend schnelle und sichere, durchschusshemmende Abtrennung der Arbeitsplätze mit griffbereitem Bargeld ermöglichen.
Die Auslösung muss durch Geldscheinkontakte, Fußauslöser sowie weitere Auslöser an besetzten Arbeitsplätzen unauffällig erfolgen können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
Arbeitsplätze hinter kraftbetriebenen Sicherungen müssen so angelegt sein, dass die anfallenden Arbeiten mit Blick auf den Eingang ausgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind Elemente, die ein Überspringen erschweren, vorzusehen.
7 Nachtschalter
Zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit griffbereitem Bargeld können auch Nachtschalter verwendet werden. Eine dem Schutzziel entsprechende Ausführung und Befestigung wird z.B. erreicht, wenn:
Türen, die in den Nachtschalter führen, müssen die Anforderungen des Abschnittes 1 erfüllen.
8 Optische Raumüberwachungsanlage
In der unmittelbaren Umgebung von Kassenarbeitsplätzen können optische Raumüberwachungsanlagen installiert werden, die die wesentlichen Phasen eines Überfalls optisch wiedergeben können.
Die Anlage muss in der Lage sein, mindestens für drei Minuten je ein Bild pro Sekunde aufzuzeichnen. Ist eine Überfallmeldeanlage vorhanden, ist es sinnvoll, diese mit der optischen Raumüberwachungsanlage zu koppeln.
Verhaltenwährend eines Raubüberfalles | Anhang 2 |
Verhalten bei einem Überfall
Hinweis: Eine gute Täterbeschreibung unterstützt die Fahndung der Polizei wesentlich.
Siehe auch Merkblatt (MB 30/3) "Sicherer Umgang mit der Tageseinnahme ".
Verhaltennach einem Überfall | Anhang 3 |
Siehe auch Merkblatt (MB 30/3) "Sicherer Umgang mit der Tageseinnahme".
Vorschriften und Regeln | Anhang 4 |
1. Gesetze/Verordnungen
Bauproduktengesetz,
Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG),
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG),
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV),
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR), insbesondere
ASR 17/1.2 | Verkehrswege, |
ASR 10/5 | Glastüren, Türen mit Glaseinsatz, |
ASR 8/4 | Lichtdurchlässige Wände, |
ASR 7/3 | Künstliche Beleuchtung, |
ASR 41/3 | Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien, |
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere
TRGS 402 | Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, |
TRGS 554 | Dieselmotoremissionen (DEM), |
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)), mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB) und Technischen Regeln Druckgase ( TRG), insbesondere TRG 404 Treibgastanks, Treibgastankstellen,
Verordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)),
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung -AcetV (jetzt BetrSichV)) (ZH 1/20.1) mit zugehörigen Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)
TRbF 112 | Tankstellen, |
TRbF 212 | Tankstellen, |
TRbF 180 | Betriebsvorschriften. |
(Bezugsquelle: Arbeits- und Sozialminister der Länder)
Mindestanforderungen für Kassenarbeitsplätze.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (ab 1/2004) (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen (VBG 7n6),
Hebebühnen (VBG 14),
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),
Verdichter (VBG 16),
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25),
Trockner für Beschichtungsstoffe (BGV D24),
Schleif- und Bürstwerkzeuge (BGV D12),
Wach- und Sicherungsdienste (BGV C7),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGV D15),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Erste Hilfe (BGV A5),
Kassen (BGV C9),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Regeln, Sicherheitsanforderungen und Merkblätter
Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (EX-RL) (BGR 104),
Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),
Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494),
Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen (ZH 1/543),
Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180),
Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz (BGR 121),
Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157),
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Gaststätten (BGR 110),
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Küchen (BGR 111),
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Backbetrieben (BGR 112),
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Regeln für den Einsatz von Fußschutz (BGR 191),
Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),
Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen (BGR 193),
Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194),
Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),
Regeln für den Einsatz von Hautschutz (BGR 197),
Merkblatt für Treppen (BGI 561),
Merkblatt: Fluorkohlenwasserstoffe (BGI 648),
Kaltreiniger-Merkblatt (ZH 1/425),
Merkblatt: Reifenmontage und Runderneuerung (BGI 657),
Merkblatt: Glastüren, Glaswände (BGI 669),
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),
Broschüre: Innerbetriebliche Verkehrswege (BGI 701),
Broschüre: Mechanische Werkstätten (BGI 702),
Broschüre: Fahrzeugwerkstätten (BGI 703).
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Postfach 1208, 53002 Bonn)
Merkblatt: Sicherer Umgang mit der Tageseinnahme (BG 30/3),
Merkblatt: Hochdruckreiniger (BG 30/13),
Merkblatt: Explosionsschutz in Tankstellen (BG 30/23),
Merkblatt: Autowaschanlagen (BG 30/33),
Merkblatt: Fahrzeughebebühnen (BG 30/38),
Merkblatt: Metall-Schleifmaschinen (BG 30/50),
Merkblatt: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Verkaufsstellen (BG 30/J29),
Merkblatt: Feuerlöscher (BG 30/35),
Merkblatt: Umgang mit luftbereiften Rädern (BG 30/54),
Merkblatt: Kassentische (BG 30/86).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 1999-2 | Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten; Benzinabscheider, Heizölabscheider, Bemessung, Einbau und Betrieb, |
DIN 1999-6 | Abscheider für Leichtflüssigkeiten; Koalenzabscheider; Bemessung, Einbau und Betrieb, |
DIN 5034 | Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht, |
DIN 18 103 | Türen - Einbruchhemmende Türen; Begriffe, Anforderungen und Prüfung, |
DIN 18 252 | Schließzylinder mit Stiftzuhaltungen für Türschlösser; Begriffe; Güteanforderungen, |
DIN 18256-1 | Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung; Langschilde, |
DIN 18 256-3 | Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung; Kurzschilde, |
DIN 52 290-1 | Angriffhemmende Verglasung; Begriffe, |
DIN 52 290-2 | Angriffhemmende Verglasung; Prüfung auf durchschusshemmende Eigenschaften und Klasseneinteilung, |
DIN 51 2290-3 | Angriffhemmende Verglasung, Prüfung auf durchbruchhemmende Eigenschaften gegen Angriff mit schneidfähigem Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung, |
DIN 52 290-4 | Angriffhemmende Verglasung, Prüfung auf durchwurfhemmende Eigenschaften und Klasseneinteilung. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN VDE 0100 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V, |
DIN VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, |
EN 60 529/ DIN VDE 0470-1 | Schutzarten durch Gehäuse (IP Code), |
DIN VDE 0510 | Akkumulatoren und Batterieanlagen, |
DIN VDE 0833-1 | Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen, |
DIN VDE 0833-3 | Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen. |
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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