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Regelwerk, Arbeitsschutz, Prävention, DGUV-R

DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR 191)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(bisherige ZH 1/702)

(Ausgabe 07/2000; 01/2007; 01/2009; 01/2011)



Archiv 01/2009

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetzes und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten.
    Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.
  2. Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet.
    Siehe auch DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
  3. Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit . einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet.
    Siehe auch DIN EN ISO 20346 "Persönliche Schutzausrüstung; Schutzschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.

    Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes

    Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz


  4. Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O).
    Siehe auch Normen der Reihe DIN EN ISO 20347 "Persönliche Schutzausrüstung; Berufsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
  5. Gamaschen

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