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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 147 / DGUV Regel 108-002 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Tankstellen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/292)

(Ausgabe 01/1996aufgehoben)


BGHM 05/2020: zurückgezogen

vgl. TRBS 3151/ TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Vorbemerkung

Diese Regeln enthalten ausgewählte geltende Regelungen aus verschiedenen Regelwerken, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung und zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften sowie weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik.

Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die unter anderem diesen Regeln entsprechen.

Anforderungen im Zusammenhang mit dem Erlaubnis-/Baugenehmigungsverfahren und mit dem Umweltschutz sind nicht Gegenstand dieser Regeln.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Tankstellen für Fahrzeuge.

1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf

1.3 Diese Regeln finden sinngemäß Anwendung auf Tankstellen zur Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff.

Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 404 Treibgastanks, Treibgastankstellen

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Tankstelle im Sinne dieser Regeln umfasst den Tankbereich sowie den Verkaufs- und Dienstleistungsbereich an Tankstellen einschließlich der zugehörigen Verkehrswege.

2.2 Fahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge.

2.3 Tankbereich im Sinne dieser Regeln umfasst ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.

2.4 Verkaufs- und Dienstleistungsbereich im Sinne dieser Regeln umfasst insbesondere nachfolgend genannte Arbeitsbereiche: Verkaufsstelle (Shop) und Kassenbereich, Kfz-Instandhaltungsbereich, Waschbereich sowie deren Nebenräume.

2.5 Verkaufsstelle im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zum Verkauf bzw. zur Abgabe von z.B. Lebens- und Genussmitteln, Fahrzeug-Ersatzteilen, Schmierstoffen, Karten, Illustrationen, Presseerzeugnissen und Werbematerial.

2.6 Kassenbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln aus Verkaufserlösen und Dienstleistungen.

2.7 Nachtschalter im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln und auch zur Ausgabe von Waren. Der Versicherte und der Kunde sind räumlich getrennt. Der Warenaustausch erfolgt durch eine Schleuse.

2.8 Kfz-Instandhaltungsbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Durchführung von Arbeiten durch die Tankstellenwerkstatt, insbesondere Schnellreparaturen, wie Auswechseln schadhafter und verbrauchter Teile an Auspuff, Bremsen, Stoßdämpfer, Reifen und Karosserie sowie Wartungs- und Pflegearbeiten an Straßenfahrzeugen.

2.9 Waschbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Durchführung von Wasch- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Tankstellen müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und anderer Rechtsvorschriften entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Andere Rechtsvorschriften sind Vorschriften, die außer der vorliegenden Vorschrift ebenfalls Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt vorschreiben. Hauptsächlich handelt es sich dabei um (staatliche) Gesetze und Rechtsverordnungen. Der Zuständige (Verantwortliche) muss auch diese Vorschriften heranziehen und beachten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, die in Anhang 4 aufgeführt sind.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Bauliche Einrichtungen

4.1.1 Verkehrswege

4.1.1.1 Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.1.1.2 Die lichte Mindesthöhe über den Wegen für den Gehverkehr soll 2,0 m betragen.

4.1.1.3 Die Breite der Wege für den Gehverkehr muss nach der Anzahl der beschäftigten Versicherten, die diese Wege benutzen (Einzugsgebiet), bemessen sein.

Tabelle 1: Breite der Wege

Anzahl der Personen Mindestbreite der Wege
bis 5 0,85 m
bis 20 1,00 m
über 20 1,25m

4.1.1.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.3 ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen in Ausnahmefällen von 0,6 m zulässig.

Die Mindestbreite reicht nicht aus, wenn in den Gängen Beförderungsmittel eingesetzt werden oder wenn wegen der Abmessung oder der Schwere der Last bei deren Handhabung eine unergonomische Körperhaltung eingenommen werden muss. In diesen Fällen sind die Gänge entsprechend breiter vorzusehen.

4.1.1.5 Die Wegbreiten nach Abschnitt 4.1.1.3 gelten auch für betriebliche Wege, die durch Einrichtungsgegenstände oder Waren begrenzt sind.

4.1.1.6 Die Breite der Wege für handbewegte Transportmittel richtet sich nach der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes, wenn das Ladegut über das Transportmittel hinausragt. Zu der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes ist ein Randzuschlag von 0,5 m, in Türöffnungen und anderen Wandöffnungen ein Randzuschlag von 0,3 m anzusetzen.

4.1.1.7 Wege für Transportmittel dürfen keine Löcher und Absätze aufweisen.

Absätze lassen sich durch Abschrägen vermeiden.

4.1.1.8 Die Neigung von Wegen für Transportmittel richtet sich nach den verschiedenen Arten der Transportmittel und deren Einsatz. Im Regelfall soll die Neigung 1:12,5 (8%) nicht überschritten werden.

4.1.2 Fußböden

4.1.2.1 Fußböden in Arbeits- und Verkehrsbereichen müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. In Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und auf Verkehrswegen, deren Fußböden nutzungsbedingt mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, sind bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge besondere Anforderungen zu beachten.

Siehe auch Bauproduktengesetz, § 20 Abs. 1 und § 21 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571).

Tabelle 2: Bewertungsgruppen der Rutschgefahr
(Auszug aus BGR 181)

Die Bewertungsgruppen der Rutschgefahr für Bereiche sind Tabelle 2 zu entnehmen. Arbeitsräume und

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche Bewertungsgruppe der
Rutschgefahr
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das
Mindestvolumen
(Richtwert)
Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche    
Eingangsbereiche *) R 9  
Treppen **) R 9  
Sozialräume (z.B. Toiletten, Waschräume) R 10  
Verkaufsstellen, Verkaufsräume    
Verkaufsräume, Kundenräume R 9  
Lagerräume
Lagerräume für Öle und Fette
R 12 V 6
Werkstätten für Fahrzeuginstandhaltung    
Instandsetzungs- und Wartungsräume R 11  
Arbeits- und Prüfgrube R 12 V 4
Waschhalle R 11 V 4
*) Eingangsbereiche sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen gelangen bzw. hereingetragen werden kann.
**) Treppen sind nur diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen gelangen bzw. hineingetragen werden kann. Hierzu zählen z.B. Treppen direkt hinter aus dem Freien betretbaren Eingängen.

Die jeweils angegebene Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden kann.

4.1.2.2 Betretbare Abdeckungen müssen trittsicher sein.

Betretbare Abdeckungen sind z.B. Gitterroste, Bleche.

Der Begriff "trittsicher" umfasst ausreichende Festigkeit, Ebenheit und Rutschhemmung.

4.1.3 Fenster, Türen und Tore

4.1.3.1 Allgemeines

Fenster, Türen und Tore müssen folgenden Anforderungen genügen:

Die Durchblickmöglichkeit von innen nach außen bei gleichzeitiger Verhinderung des Einblickes von außen kann z.B. durch einen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Einbau eines Weitwinkelspions gewährleistet sein.

Für Türen im Verlauf von Rettungswegen siehe Abschnitt 4.1.4.

4.1.3.2 Einrichtungen für die Handbetätigung

Handbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen mit Einrichtungen, z.B. Klinken, Griffe, Kurbeln, Haspelketten, versehen sein, die das Öffnen und Schließen der Flügel gefahrlos ermöglichen.

Gefahrlos ist das Öffnen und Schließen der Flügel möglich, wenn die Einrichtungen für die Handbetätigung keine Quetsch- und Scherstellen mit festen oder beweglichen Teilen bilden und die Einrichtungen vom Fußboden aus betätigt werden können.

4.1.3.3 Sicherung gegen Abstürzen des Flügels

Fenster-, Tür- und Torflügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden, müssen so ausgeführt sein, dass bei Versagen eines Tragmittels ein Abstürzen des Flügels verhindert ist.

Einrichtungen, die das Abstürzen von Flügeln verhindern, sind z.B. Fangvorrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit den Flügeln fest verbunden ist (z.B. Wickelwelle), wirken und den Flügel halten.

Handbetätigte Flügel von Türen und Toren, die beim Öffnen auf Wellen aufgewickelt werden (z.B. Rollläden, Rolltore) oder in horizontal angeordnete Führungen einlaufen (z.B. Kipptore, Deckengliedertore) und deren Flügelgewicht durch Federn ausgeglichen ist, können gegen Herab fallen als gesichert angesehen werden, wenn der Anteil des Flügelgewichtes, der beim Versagen einer Feder nicht mehr ausgeglichen ist, 200 N (Newton) nicht überschreitet.

4.1.3.4 Sicherungen gegen Ausheben und Herausfallen

Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.

Durch Gegenhalter oder Führungen, die die Laufrollen umfassen, sowie durch feste Endanschläge lassen sich das Ausheben und Heraus fallen der Flügel verhindern.

4.1.3.5 Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen

Flügel von handbetätigten Toren müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen, z.B. Torfeststeller, gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

4.1.3.6 Lichtdurchlässige Türen und Wände

4.1.3.6.1 Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen und Wänden aus nicht bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Glasflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein. Dies gilt nicht für lichtdurchlässige Türflächen im oberen Drittel von Türen.

Siehe auch Abschnitt 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" und Merkblatt" Glastüren, Glaswände" (BGI 669).

4.1.3.6.2 Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.

4.1.3.6.3 Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern sie nicht deutlich wahrgenommen werden können.

Siehe auch Abschnitt 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände "und Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 " Glastüren, Türen mit Glaseinsatz".

4.1.3.7 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494) entsprechen.

4.1.4 Rettungswege, Notausgänge

4.1.4.1 Rettungswege und Notausgänge müssen so angelegt sein, dass durch Anzahl, Bauart und Zustand ein schnelles und sicheres Verlassen der Arbeitsplätze und Räume gewährleistet ist.

4.1.4.2 Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können.

Siehe § 30 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Kennzeichnung siehe UVV " Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.1.4.3 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen, sie müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.

Siehe auch "Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen" (BGI 606).

4.1.5 Treppen

4.1.5.1 Hinsichtlich Gestaltung bzw. Ausführung von Treppen gilt das Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesländer.

Siehe auch "Merkblatt für Treppen" (BGI 561).

4.1.5.2 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Diese müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,0 m betragen.

4.1.5.3 Treppen mit mehr als vier Stufen müssen mit einem Handlaufausgerüstet sein. Dieser muss so geformt sein, dass er ein sicheres Umgreifen ermöglicht. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.

In einigen Bundesländern ist bereits ab drei Stufen ein Handlauf erforderlich.

4.1.6 Leitern

4.1.6.1 Allgemeines

Leitern müssen der UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen. Sie müssen nach Art und Größe für den Einsatzzweck geeignet sein. Leitern müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.

Leicht gebaute Leitern, die z.B. für den Einsatz im Haushalt angeboten werden, sind im Regelfall für die Nutzung an Tankstellen nicht geeignet.

4.1.6.2 Anlegeleitern

4.1.6.2.1 Anlegeleitern, die zur Preisauszeichnung an Tankstellen benutzt werden, müssen durch Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes und des Leiterfußes gesichert werden können.

Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art und Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen, z.B. Stahlspitzen, Gummifüße.

Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z.B. Aufsetz-, Einhak- und Einhängevorrichtungen.

4.1.6.2.2 Die Standfläche zum Aufstellen der Leiter muss ausreichend groß und eben sein sowie die notwendige Tragfähigkeit besitzen. Der Zugang muss die Anforderungen an Verkehrswege im Freien erfüllen.

4.1.7 Arbeitsgruben

4.1.7.1 Arbeitsgruben müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel d 45° betragen muss. Die Treppen sollen jeweils an den Enden der Grube liegen.

4.1.7.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.7.1 ist

4.1.7.3 Steigleitern sind als Aufstieg weniger geeignet; Steigeisen sind unzulässig.

Siehe auch Abschnitt 4.6" Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

4.1.8 Beleuchtung

4.1.8.1 Beleuchtungseinrichtungen

Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und auf Verkehrswegen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten:

Siehe auch § 7 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung.

4.1.8.2 Beleuchtungsstärken

Leuchten müssen so ausgewählt und angeordnet sein, dass mindestens die in der Tabelle 3 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden; die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen:

Tabelle 3: Nennbeleuchtungsstärken (Auszug aus DIN 5035-2).

Art der Arbeitsstätten, Verkehrswege, Tätigkeiten Nennbeleuchtungsstärke
in Lux
in Gebäuden
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100
Treppen in einer Höhe von 0,2 m über der Stufenoberfläche 100
Waschbereich 100
Verkaufsräume (Shop) 300
Tankstellenwerkstatt 300
Kassenarbeitsplätze 500
im Freien
Betriebliche Verkehrszonen im Freien 20

4.1.8.3 Lichtschalter

Lichtschalter müssen leicht zugänglich angebracht und in Arbeitsräumen selbstleuchtend sein. Sie müssen in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral oder automatisch geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.

Siehe auch Bauproduktengesetz.

4.1.8.4 Türaußenbereiche

Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein. Diese muss von innen schaltbar sein.

Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, die Außenbeleuchtung des Eingangsbereiches so über eine Zeitschaltuhr zu steuern, dass dieser Bereich ausreichend lange vor und nach den Öffnungszeiten aus geleuchtet ist.

Bei einem Einsatz von Infrarot-Bewegungsmeldern ist auf eine ausreichend lange (größer 10 min.) Schaltdauer und auf die zusätzliche Möglichkeit der Einschaltung von innen zu achten.

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und ASR 41/3, "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien " DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen ".

4.2 Tankeinrichtungen

4.2.1 Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) dürfen vor Gebäuden nur aufgestellt werden, wenn der Abstand der Abgabeeinrichtungen zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Dampf/Luft-Gemische hindurchtreten können, mindestens 2 m beträgt und das Zapfventil auf der der Tür bzw. anderen Wandöffnung abgewandten Seite der Abgabeeinrichtung angeordnet ist. Zwischen dem zu betankenden Fahrzeug und einer Tür oder anderen Wandöffnung muss ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten sein.

4.2.2 Abgabeeinrichtungen dürfen vor Gebäuden nicht aufgestellt werden, wenn dadurch der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude behindert wird.

4.2.3 Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt und gesichert sein, dass sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können.

Dies wird erreicht, wenn die Abgabeeinrichtungen erhöht auf einem allseitig überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen (Anfahrschutz) geschützt sind.

4.3 Verkaufsstelle

4.3.1 Verkaufseinrichtungen

4.3.1.1 Verkaufstische und Verkaufstheken müssen so beschaffen sein, dass die Ware und die Einrichtungen gefahrlos gehandhabt werden können.

Dies gilt insbesondere für die Warenanlagen in Bedienungstheken, z.B. Kühltheken.

4.3.1.2 Umrandungen von Verkaufstischen und -theken müssen ausreichend fest und gegen Herausfallen gesichert, ihre Kanten und Ecken abgerundet sein.

Siehe auch "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Verkaufsstellen" (BG 30/J29).

4.3.2 Kassenarbeitsplatz

4.3.2.1 Bauliche Anforderungen

Kassenarbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte gestaltet sein. Der freie Bewegungsraum darf nicht kleiner als 0,8 m x 0,6 m sein.

Siehe auch Merkblatt "Kassentische" (BG 30/86) und "Mindestanforderungen für Kassenarbeitsplätze

4.3.2.2 Zugänge

Im Bereich der Zugänge von Kassen dürfen keine Bordbretter, Schwellen und sonstige Erhöhungen über der Fußbodenoberfläche des Kassenarbeitsplatzes vorhanden sein. Dies gilt nicht für Leisten, die ein ungewolltes Herausrollen des Kassenstuhles über die Podestkante verhindern. Die Zugänge müssen mindestens 0,6 m breit sein.

4.3.2.3 Telefon

4.3.2.3.1 In unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze muss leicht und ständig erreichbar ein amtsberechtigtes oder ein sogenanntes Notruf-Telefon, das mit Zieltasten für gespeicherte Rufnummern ausgestattet ist, vorhanden sein. Die Rufnummern der hilfebringenden Stellen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Hilfebringende Stellen sind z.B. Rettungsleitstellen und Polizeidienststellen.

4.3.2.3.2 Der Telefonanschluß muss auch außerhalb des Gebäudes gegen mechanische Beschädigungen des Kabels geschützt sein, insbesondere wenn eine Überfallmeldeanlage nach Abschnitt 4.3.2.4 vorhanden ist.

4.3.2.4 Überfallmeldeanlage

4.3.2.4.1 Zusätzlich zu Abschnitt 4.3.2.3 wird bei erhöhter Gefährdung eine Überfallmeldeanlage (ÜMA) empfohlen. Der Alarm muss zu einer oder mehreren Stellen weitergeleitet werden, die während der Arbeitszeit des Tankstellenpersonals die Einleitung hilfeleistender Maßnahmen gewährleisten.

Eine erhöhte Gefährdung ist z.B. bei folgenden Bedingungen gegeben:

DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen
DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".

4.3.2.4.2 Eine unverzügliche Weiterleitung des Alarms wird durch Überfallmeldeanlagen mit

gewährleistet. Dabei müssen alarmempfangende Stellen von den alarmgebenden Stellen so getrennt sein, dass sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

Die Voraussetzungen, unter denen eine direkte Alarmweiterleitung zur Polizei genehmigt werden kann, sind in der" Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)" geregelt und werden auf Anfrage von der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.

4.3.2.5 Sicherungssysteme

Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände, die den erforderlichen Wechselgeldbetrag übersteigen, so gesichert sein, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Dieses Schutzziel kann z.B. erreicht werden durch den Einbau einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Sicherungssysteme:

Auch der Einsatz von optischen Raumüberwachungsanlagen dient dazu, den Anreiz zu Überfällen zu verringern.

Diese Systeme sind in Anhang 1 beschrieben.

4.3.2.6 Einrichtungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr

Bargeldloser Zahlungsverkehr reduziert die Kassenbestände und verringert auf diese Weise den Anreiz zu Überfällen.

Eine Verringerung der Kassenbestände wird z.B. erreicht durch

4.3.2.7 Kennzeichnung

An den Eingangstüren und an der Kasse muss deutlich erkennbar und dauerhaft sowie leicht verständlich darauf hingewiesen sein, dass die Geldbestände gesichert sind und die Sicherungssysteme von den Versicherten nicht beeinflusst werden können.

Leicht verständliche Hinweise sind z.B. Piktogramme.

4.3.3 Regale

4.3.3.1 Standsicherheit von Regalen

Die Standsicherheit von Regalen muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.

Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).

4.3.3.2 Sicherung gegen Herabfallen von Lagergut

Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten des Lagergutes entsprechen.

Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).

4.4 Fahrzeug-Instandhaltung

4.4.1 Fahrzeughebebühnen

4.4.1.1 Hebebühnen müssen der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) entsprechen.

4.4.1.2 Hebebühnen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind. Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last und festen Teilen der Umgebung ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten ist.

4.4.2 Schweißanlagen

4.4.2.1 Allgemeines

Einrichtungen zum Schweißen müssen der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) entsprechen. Arbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen so eingerichtet sein, dass die Atemluft von gesundheitsgefährlichen Stoffen freigehalten wird. Für kurzzeitige Schweißarbeiten sind Absaugvorrichtungen im Regelfall nicht erforderlich.

Als kurzzeitige Schweißarbeit gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbogens täglich nicht mehr als 1/2 Stunde oder wöchentlich nicht mehr als 2 Stunden beträgt.

Im übrigen sind Aufgaben zur Lüftung nach Tabellen 1 und 2 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) zu entnehmen.

4.4.2.2 Gasschweißanlagen

Gasschweißanlagen müssen so beschaffen sein, dass

Verfügung stehen.

4.4.2.3 Elektroschweißanlagen

Elektroschweißanlagen müssen so beschaffen sein, dass

4.4.3 Schleifmaschinen

4.4.3.1 Allgemeines

Einrichtungen zum Schleifen müssen den Unfallverhütungsvorschriften "Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" (VBG 7n6) und "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12) entsprechen.

4.4.3.2 Schleifmaschinen für Handschliff

Schleifmaschinen für Handschliff müssen so beschaffen sein, dass

4.4.3.3 Trennschleifer

4.4.3.3.1 Trennschleifer müssen so beschaffen sein, dass die Schleifkörper nur bis zu der zulässigen Höchstumfangsgeschwindigkeit betrieben werden können.

4.4.3.3.2 Schutzhauben von Trennschleifern brauchen nicht nachstellbar zu sein.

4.4.4 Lackiereinrichtungen

Für Lackierarbeiten, die über den in Abschnitt 5.4.4 beschriebenen Umfang hinausgehen, müssen Einrichtungen nach den Unfallverhütungsvorschriften "Verarbeitung von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24) vorhanden sein.

Für die Durchführung von Lackierarbeiten und für die Lacktrocknung sind besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden zu treffen.

weiter .

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