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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 561 / DGUV Information 208-005 - Treppen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/113)

(Ausgabe 04/1991; 10/2003; 07/2008; 07/2010)




redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.8 Verkehrswege

Die vorhergehende Fassung der BG-Information "Treppen" (BGI 561) vom Oktober 2003 und der GUV-Information (GUV-I 561) vom März 2005 wurde vollständig überarbeitet und hierbei insbesondere an die derzeit gültigen Normen DIN 18065 sowie DIN EN ISO 14122 Teil 1 und 3 angepasst.

Vorbemerkung

Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird.

Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zählen z.B. die Versammlungsstättenverordnung, Geschäfts- und Warenhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Industriebauverordnung.

Das Arbeitsstättenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt bezüglich der Treppen das Bauordnungsrecht der Länder durch betriebsbezogene Regelungen. Anforderungen an Treppen enthalten insbesondere Punkt 1.8 "Verkehrswege" und Punkt 2.1 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung. Die hierzu bis auf Weiteres (spätestens bis 2010) geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" ergänzen und konkretisieren den schutzzielorientierten Verordnungstext.

Regelungen des Bauwesens über die konstruktive Gestaltung von Gebäudetreppen und deren Abmessungen enthält DIN 18065 "Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße".

Für Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, wie sie z.B. in Hütten- und Walzwerken, in der chemischen Industrie, dem Bergbau und in Kraftwerken eingesetzt werden, enthalten DIN EN ISO 14122 Teil 1 und Teil 3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" und DIN 24531 Teil 1 bis Teil 3 "Roste als Stufen" Angaben für die Konstruktion.

Diese Information gibt Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen. Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder mit einem Benutzerkreis, für den besondere Gestaltungsanforderungen gelten müssen, sind hierin nicht berücksichtigt.

Solche Bereiche sind beispielsweise Baustellen. Hierfür gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22 sowie GUV-V C22, bisher GUV 6.1).

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ortsfester Zugang ist ein Bauteil zur Verbindung unterschiedlicher Ebenen, das nach seinem Steigungswinkel unterschieden wird:

Bild 1: Ortsfeste Zugänge in Abhängigkeit vom Steigungswinkel

1.2 Treppe 1) ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr als 20° bis 45° mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens einem Treppenlauf:

Bild 2: Auswahl von Treppenarten nach DIN 18065.

Einläufige gerade Treppe

Zweiläufige gerade Treppe mit Zwischenpodest

Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest

Zweiläufige gegenläufige Treppe mit Zwischenpodest

Treppen mit gewendelten Läufen

Wendeltreppe; Treppe mit Treppenauge

Bogentreppe; Zweiläufige gewendelte Treppe mit Zwischenpodest


Treppen mit geraden und gewendelten Läufen

Einläufige, im Antritt viertelgewendelte Treppe

Einläufige, zweimal viertelgewendelte Treppe

1.3 Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.

1.4 Lauflinie ist die gedachte Linie, die den üblichen Weg der Benutzer einer Treppe angibt.

1.5 Treppenpodest ist der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufes, meist Teil der Geschossdecke.

1.6 Zwischenpodest (Ruhepodest) ist der Treppenabsatz zwischen zwei Treppenläufen, angeordnet zwischen den Geschossdecken.

1.7 Steigung ist das lotrechte Maß von der Trittfläche einer Stufe zur Trittfläche der folgenden Stufe.

Bild 3: Bezeichnung von Treppenteilen.


Bilder 2 und 3 sind in Anlehnung an DIN 18065 wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Maßgebend für das Anwenden der Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

1.8 Auftritt ist das waagerechte Maß von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Vorderkante der folgenden Treppenstufe in der Laufrichtung gemessen.

Siehe auch Bild 3.

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