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4.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen

4.4.5.1 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen müssen so gebaut und installiert sein, dass sie der Druckbehälterverordnung und der UVV "Verdichter" (VBG 16) entsprechen.

4.4.5.2 Druckminderventile müssen entsprechend den Herstellerangaben richtig eingestellt sein.

4.4.6 Reifenarbeiten

4.4.6.1 Radauswuchtmaschinen

Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sie mit einer Schutzhaube betrieben werden können, die das umlaufende Rad verdeckt, und wenn das Ingangsetzen der Maschine bei geöffneter Schutzhaube nicht möglich ist.

Eine Schutzhaube ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Drehzahl 100 U/min nicht überschritten wird.

4.4.6.2 Auffangeinrichtungen beim Füllen von Luftreifen

Beim Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teile davon besteht. Dies gilt nicht für Luftreifen, die am Fahrzeug befestigt sind.

Als Schutzeinrichtungen gelten z.B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder boden verankerte Sicherungsbügel oder -ketten.

Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn

4.4.7 Laden von Akkumulatoren

4.4.7.1 In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.

Es ist darauf zu achten, dass vorhandene Lüftungsöffnungen frei bleiben bzw. die technische Lüftung eingeschaltet wird.

Siehe DIN VDE 0510" VDE-Bestimmun gen für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen

4.4.7.2 Ladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum Messen des Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass beim An- und Abklemmen der Anschlussleitungen kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen kann.

Dies wird erreicht, wenn in den Geräten oder Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.

Derartige Einrichtungen können z.B. sein:

4.4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen. Insbesondere sind § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2), die entsprechenden DIN VDE-Bestimmungen sowie in explosionsgefährdeten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse Al verwendet werden, die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) in Verbindung mit der DIN VDE 0165 "Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" zu beachten.

4.4.9 Einrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen und Stäuben

4.4.9.1 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die brennbare, giftige oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe und Stäube aus den Arbeitsräumen abführen.

Angaben über Maßnahmen zur Lüftung von Arbeitsgruben sind in Abschnitt 4.15 der "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) enthalten.

4.4.9.2 Abgase von Verbrennungs- und Feuerungsanlagen müssen gefahrlos ins Freie geleitet werden können, sofern nicht durch behördliche Genehmigung erlaubt wird, die Verbrennungs- und Feuerungsanlagen ohne Abgasanlage zu betreiben.

Andere Feuerungsanlagen können z.B. Werkstattbeheizungen sein.

4.5 Fahrzeugwascheinrichtungen

4.5.1 Fahrzeugwaschanlagen

4.5.1.1 Allgemeines

Fahrzeugwaschanlagen müssen den "Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen" (ZH 1/543) entsprechen.

4.5.1.2 Sicherheitsabstand

Im Arbeits- und Verkehrsbereich muss zwischen kraftbewegten Teilen von Fahrzeugwaschanlagen und festen Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m der jeweiligen Standfläche von Versicherten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.

Feste Teile der Umgebung sind z.B. Gebäudeteile, Verstrebungen, Geländer.

4.5.1.3 Selbsttätig wirkende Einrichtungen

Kann der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 4.5.1.2 aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die zwischen den kraft-bewegten Teilen und der Umgebung gebildeten Quetsch- und Scherstellen durch besondere, selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein, die bei Berührung oder Auslösung durch eine Person die gesamte Anlage unverzüglich zum Stillstand bringen.

Solche Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Schaltstangen, Seilzüge, Lichtschranken in Verbindung mit einer Steuerung, die einen Wiederanlauf der stillgesetzten Bewegung erst nach Betätigung eines hierfür vorgesehenen Steilteils ermöglicht.

4.5.1.4 Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen, die von Anlageteilen untereinander gebildet werden, müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und ihrer Sicherungsmöglichkeiten entweder verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Die Schutzeinrichtungen müssen dauerhaft und fest angebracht sein.

4.5.1.5 Elektrische Betriebsmittel und Leitungen

Elektrische Betriebsmittel und Leitungen in Fahrzeugwaschanlagen müssen zur Verwendung in feuchten und nassen Räumen geeignet sein. Sie müssen den mechanischen Beanspruchungen durch die Bewegungsabläufe von Fahrzeugwaschanlagen standhalten und den allgemeinen anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen.

4.5.1.6 Elektrische Betriebsmittel im Nassbereich

Elektrische Betriebsmittel im Nassbereich von Fahrzeugwaschanlagen müssen mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60529/ DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)" entsprechen.

4.5.1.7 Befehlseinrichtungen

Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der Bewegungsabläufe bestimmt werden können.

4.5.1.8 Not-Befehlseinrichtungen

Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) ausgerüstet sein, deren Stellteile deutlich erkennbar sowie leicht und gefahrlos erreichbar angeordnet sind.

4.5.1.9 Kennzeichnung

Auf jeder Fahrzeugwaschanlage müssen deutlich erkennbar und dauerhaft die folgenden Mindesthinweise angebracht sein:

4.5.2 Flüssigkeitsstrahler

Flüssigkeitsstrahler müssen den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) entsprechen.

5 Betrieb

5.1 Bauliche Einrichtungen

5.1.1 Verkehrswege

Verkehrswege sind in den nach Abschnitt 4.1.1 erforderlichen Breiten frei zu halten. Sie sind so zu erhalten, dass sie sicher begangen und befahren werden können. Brennbare Flüssigkeiten und gleitfördernde Medien auf Verkehrswegen sind unverzüglich mit Bindemittel aufzunehmen.

5.1.2 Treppen

Treppen und Handläufe müssen in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Regelmäßige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.

5.1.3 Anlegeleitern

Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen. Sie dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind. Vorhandene Einhängevorrichtungen sind zu nutzen.

5.1.4 Abläufe, Abscheider, Entsorgung

5.1.4.1 Der Sicherheit dienende Auffangräume, wie Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Schlammfänge, Abläufe, müssen so betrieben und gewartet werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. Sie sind regelmäßig zu überwachen und gemäß DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten" mindestens halbjährlich zu entleeren. Je nach Bedarf kann auch eine häufigere Entleerung der Abscheider und Schlammfänge notwendig werden. Entsprechend der Ortssatzung können auch von der Kommune abweichende Intervalle vorgeschrieben sein.

5.1.4.2 Abscheider mit selbsttätigem Abschluss dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Kraftstoffe oder sonstige Mineralölprodukte dürfen nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen.

5.1.4.3 Außerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein, es sei denn, der Abfüllplatz ist in einer Weise überdacht, dass die Überdachung um das 0,6 fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz hinausragt. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Abscheider vorhanden, müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können, z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdichtkissen oder -folien.

Siehe Abschnitt 4 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 112 " Tankstellen".

5.1.5 Rettungswege, Notausgänge

Notausgänge und Rettungswege dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen in dem Zustand erhalten werden, dass sie ohne Hilfsmittel leicht geöffnet werden können. Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich leicht öffnen lassen, solange sich Personen im Raum befinden.

Siehe auch § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.1.6 Arbeitsgruben

5.1.6.1 Arbeitsgruben sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsgänge dies zulassen.

5.1.6.2 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

Siehe § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.2 Tankeinrichtungen

5.2.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF) in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und auszuhängen.

Für Stoffe, die sowohl unter die TRbF wie auch unter die Gefahrstoffverordnung fallen, genügt eine Betriebsanweisung, die die Anforderungen aus beiden Regelwerken erfüllt.

5.2.2 Abschalteinrichtungen

Abgabeeinrichtungen müssen im Gefahrfall von einer Stelle aus abschaltbar sein, die schnell und ungehindert erreichbar ist. Der Schalter muss deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

5.2.3 Alarmplan

An jeder Tankstelle muss ein Alarmplan für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Überfüllung des Kraftstofflagerbehälters, Undichtheiten bzw. Leckagen vorhanden und jederzeit griffbereit sein. Im Alarmplan müssen Angaben über die zu benachrichtigenden Stellen, z.B.

5.3 Verkaufsstelle

5.3.1 Druckgasdosen

5.3.1.1 Verkaufsstände für Druckgasdosen dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen aufgestellt sein.

5.3.1.2 Druckgasdosen sind in Regalen und auf Verkaufstischen so zu lagern, dass sie nicht herabfallen können.

Ein Herabfallen kann z.B. durch ausreichend hohe Umrandung verhindert werden.

5.3.1.3 Druckgasdosen dürfen nicht intensiver Sonneneinstrahlung und anderen Wärmequellen ausgesetzt sein.

5.3.2 Kassenarbeitsplatz

5.3.2.1 An jedem Kassenarbeitsplatz muss ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Raubüberfällen vorhanden und jederzeit griffbereit sein.

5.3.2.2 Die Versicherten dürfen keine erlaubnispflichtigen Waffen erhalten bzw. bei sich tragen. Dies gilt auch für erlaubnisfreie, waffenähnliche Gegenstände (Abwehrwaffen).

Siehe Waffengesetz.

Siehe auch § 18 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.3.2.3 Bei fehlender sicherungstechnischer Ausstattung und einer erhöhten Gefährdung sollten gleichzeitig immer zwei Versicherte den Betrieb der Tankstelle durchführen.

Siehe § 25 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.3.2.4 Die Versicherten haben vorhandene Überfallmeldeanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt.

5.3.2.5 Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat diese Vereinbarungen zu dokumentieren.

5.3.2.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.2.5 für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.

5.3.2.7 Hilfsmittel, mit denen Sperrzeiten von Zeitverschlussbehältnissen aufgehoben werden können, dürfen nur unter Zeit- oder Doppelverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.

5.3.2.8 Versicherte dürfen Bargeld einschließlich aller Reservegeldbestände nur unter Verwendung der Sicherungseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.2 sowie unter Berücksichtigung der festgelegten Höchstbeträge und Sperrzeiten verwahren. Angenommenes Bargeld ist unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. Der Bargeldbestand ist so gering wie möglich zu halten.

Dies wird erreicht, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Kasse den notwendigen Wechselgeldbetrag nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Banknotenbestände dürfen erst nach Ablauf festgelegter Sperrzeiten zugänglich sein.

5.3.2.9 Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlusssystemen nicht unbefugt verändern.

5.3.2.10 Geldschränke mit Doppelverschlusssystemen sind zulässig, wenn sie nach dem Vier-Augen-Prinzip betrieben werden.

Das Vier-Augen-Prinzip ist gewahrt, wenn mindestens zwei dem Unternehmen angehörende Personen anwesend sind, die mit Hilfe von verschiedenen Schlüsseln oder Chiffren das Behältnis nur gemeinsam öffnen können.

5.3.2.11 Kassenabrechnungen/Geldbearbeitungen sollten nur hinter verschlossenen Türen in einem nicht einsehbaren Raum durchgeführt werden.

5.3.3 Geldtransport

5.3.3.1 Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders unterwiesen sind.

Empfohlen wird, Geldtransporte durch Fachunternehmen durchführen zu lassen.

Siehe auch UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.3.3.2 Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

5.3.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten von mindestens 2 Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

5.3.3.4 Abweichend von Abschnitt 5.3.3.3 darf auf eine zweite Person verzichtet werden, wenn das Geld unauffällig von einer Person in bürgerlicher Kleidung befördert wird.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

5.4 Fahrzeug-Instandhaltung

5.4.1 Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen

5.4.1.1 Fahrzeuge dürfen mit Hebebühnen nur an den vom Fahrzeughersteller bestimmten Aufnahmepunkten mit ausreichender Tragfähigkeit aufgenommen werden. Abgenutzte Gummiauflagen oder lose Aufnahmeteller sind zu erneuern. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen oder unwirksame Gelenkarmsicherungen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden.

5.4.1.2 Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.

5.4.1.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen an gehobene Fahrzeuge gelten im allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.

Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.

5.4.2 Schweißarbeiten

5.4.2.1 Allgemeines

Schweißarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Für Personen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen des § 25 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

5.4.2.2 Gasschweißarbeiten

Bei Gasschweißarbeiten ist darauf zu achten, dass

5.4.2.3 Elektroschweißanlagen

Bei Elektroschweißarbeiten sind insbesondere die Verhaltensanforderungen der §§ 42 bis 45 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) zu beachten.

5.4.3 Schleifarbeiten

5.4.3.1 Schleifkörper sind an trockenen Orten bei möglichst gleichbleibenden Temperaturen aufzubewahren und, besonders für die Beförderung, sorgsam vor Stößen und Erschütterungen zu bewahren.

5.4.3.2 Das Aufspannen von Schleifscheiben darf nur von Versicherten durchgeführt werden, die hierin unterwiesen sind.

5.4.3.3 Die Schleifkörper sind rundlaufend zu erhalten. Zum Abrichten unrunder Schleifkörper sind geeignete und gesicherte Werkzeuge bereit zu halten.

5.4.3.4 Bei Arbeiten an Schleifmaschinen mit Handschliff ist zusätzlich zu den Abschnitten 5.4.3.1 bis 5.4.3.3 folgendes zu beachten:

5.4.3.5 Schutzhauben von Trennschleifern dürfen nicht abgebaut werden.

5.4.4 Lackausbesserungsarbeiten

Lackausbesserungsarbeiten mit geringem Umfang dürfen in Reparaturwerkstätten ohne spezielle Einrichtungen, z.B. Spritzkabine, Farbgebungseinrichtungen an Karosserieteilen, durchgeführt werden, wenn sich deren Einsatz auf kleine Lackreparaturarbeiten ohne Zuhilfenahme von Spritzpistolen, Absaugungs- und Trocknungseinrichtungen beschränkt und ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrbringende explosionsfähige Atmosphäre erreicht wird.

Dies wird erreicht, wenn die zum Einsatz gebrachten Farben und Lacke bzw. Farbstoffbestandteile lösungsmittelarm sind (Lösemittelgehalt <15%) und in ihnen keine gesundheitsschädigenden Bestandteile enthalten sind.

5.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen

5.4.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für den Betrieb von Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen an Tankstellen vom Hersteller festgelegten Betriebsvorschriften eingehalten werden.

5.4.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch regelmäßige Wartung und Pflege des Aggregates die Kühlung sichergestellt und die zulässige Betriebstemperatur eingehalten wird.

5.4.5.3 Druckbehälter und -leitungen müssen regelmäßig entwässert werden.

5.4.6 Reifenarbeiten

5.4.6.1 Das Füllen von luftbereiften Rädern muss nach folgenden Arbeitsschritten erfolgen:

Siehe auch Merkblatt "Umgang mit luftbereiften Rädern" (BG 30/54).

5.4.6.2 Vor der Demontage des Reifens von der Feige ist die Luft aus dem Reifen vollständig abzulassen.

5.4.6.3 Mittengeteilte Feigen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.

5.4.6.4 LKW-Reifen dürfen nicht mit transportablen Luftabgabegeräten befüllt werden.

5.4.7 Laden von Akkumulatoren

5.4.7.1 Fahrzeugakkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht

5.4.7.2 Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen, die eine Verwechslung mit Gefäßen anderen Inhalts ausschließen, aufbewahrt werden. Durch Aufschrift ist die Art des Inhalts anzugeben. An der Arbeitsstelle dürfen nur die Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Füllarbeit notwendig sind.

Siehe §§ 4 und 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.4.7.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Arbeiten mit Säuren und Laugen Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und Laugen verhindern, benutzt werden.

Dies sind z.B. Säureheber, Ballonkipper.

Maßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 5.6.

5.4.7.4 Zur Vermeidung von Lichtbögen beim An- bzw. Abklemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten muss die Energiequelle nach dem Anklemmen eingeschaltet und vor dem Abklemmen ausgeschaltet werden.

5.4.7.5 Zur Vermeidung von Lichtbögen beim Anklemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum Messen des Ladezustandes, die nicht mit Einrichtungen nach Abschnitt 4.4.7 versehen sind, muss die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug angelegt werden. Beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen.

5.5 Fahrzeugwascheinrichtungen

5.5.1 Fahrzeugwaschanlagen

5.5.1.1 Der Unternehmer darf mit dem Betätigen, Überwachen, Pflegen, Warten und Überprüfen von Fahrzeugwaschanlagen nur Personen beauftragen, die mit diesen Arbeiten und mit der Betriebsanleitung vertraut und über die mit der Anlage verbundenen Gefahren unterwiesen sind.

5.5.1.2 Der Unternehmer hat für Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlagen eine Bedienungsanleitung zu erstellen und diese deutlich erkennbar und dauerhaft am Ort der Inbetriebnahme anzubringen.

5.5.2 Flüssigkeitsstrahler

5.5.2.1 Flüssigkeitsstrahler sind so zu betreiben, dass Versicherte an benachbarten Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden.

Gefährdungen können z.B. durch den Flüssigkeitsstrahl oder durch Sprühnebel von Gefahrstoffen verursacht werden.

5.5.2.2 Schlauchleitungen müssen so geführt werden, dass sie nicht beschädigt, eingeklemmt oder überfahren werden können.

5.5.2.3 Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung des Herstellers die für einen gefahrlosen Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen zu erstellen und ihre Durchführung zu überwachen. Die Betriebsanweisung ist in der Nähe des Arbeitsplatzes gut sichtbar auszulegen und von den Versicherten zu beachten.

In die Betriebsanweisung gehört z.B. bei stationärem Betrieb von Geräten mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern eine Regelung über ein gefahrloses Ab führen der Verbrennungsgase.

5.5.2.4 Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern dürfen in Räumen nur betrieben werden, wenn für ausreichende Zuluft gesorgt ist und die Verbrennungsgase so abgeleitet werden, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

Beim Einsatz mobiler Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern darf während des Betriebes das Gerät nicht

5.6 Umgang mit Gefahrstoffen

5.6.1 Allgemeines

5.6.1.1 Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die Gefahrstoffverordnung.

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einer der folgenden gefährlichen Eigenschaft

Auf die Gefahren wird durch Symbole und Gefahrenbezeichnungen hingewiesen.

5.6.1.2 Der Unternehmer hat beim Umgang mit Gefahrstoffen

5.6.2 Betriebsanweisung

5.6.2.1 Für die Erstellung einer Betriebsanweisung hat der Unternehmer neben den Informationen aus der Kennzeichnung die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, die der Hersteller/Importeur der Lieferung des Gefahrstoffes beifügen muss.

5.6.2.2 Gefahrstoffe müssen vom Hersteller/Importeur neben Produktbezeichnung, Name und Adresse des Herstellers mit einer Kennzeichnung versehen sein, die

5.6.2.3 Die Betriebsanweisung gilt für alle Versicherten der Tankstelle oder des Arbeitsbereiches, die mit dem Gefahrstoff umgehen.

5.6.2.4 Die Betriebsanweisung ist vom Unternehmer arbeitsplatzbezogen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten zu erstellen. Es sind nur die notwendigen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen.

5.6.2.5 Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Kopie der Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aufbewahrt wird.

5.6.3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

5.6.3.1 Vor Beginn der Tätigkeit in einem neuen Arbeitsbereich und vor Verwendung eines neuen Gefahrstoffes hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten die beim Umgang mit Gefahrstoffen notwendigen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen gezeigt und erklärt werden.

5.6.3.2 Gefahrstoffe dürfen nur in vorschriftsmäßig gekennzeichnete Gefäße umgefüllt werden; die vollständige Kennzeichnung gilt auch für kleine Behältnisse.

Siehe hierzu Abschnitt 5.6.2.

5.6.3.3 Als Verpackung für gefährlicher Stoffe und Zubereitungen dürfen nur solche verwendet werden, deren Inhalt nicht ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.

5.6.3.4 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behältnisse verpackt oder abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

5.6.3.5 Die am Arbeitsplatz aufbewahrten Mengen sind auf den Tagesbedarf zu begrenzen.

5.6.3.6 Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vor der Aufnahme der Arbeit und in bestimmten zeitlichen Abständen erforderlich, wenn mit gesundheitsschädigenden Gefahrstoffen umgegangen und bei der Arbeit die Auslöseschwelle für diese Stoffe überschritten wird.

Darüber hinaus sind regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustandes durchzuführen, solange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

5.6.3.7 Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen müssen in bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen gesammelt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen ordnungsgemäß entsorgt werden.

5.6.3.8 Für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter gelten die besonderen Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. Mutterschutzgesetzes, die eine Beschäftigung im Verkaufs- oder Kassenbereich jedoch nicht ausschließen.

Im Verkaufs- oder Kassenbereich von Tankstellen ist mit einer Einwirkung von Gefahrstoffen nicht zwangsläufig zu rechnen.

5.6.3.9 Eine Schwangerschaft ist unverzüglich nach Bekanntwerden gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes der Aufsichtsbehörde zu melden.

5.7 Unterweisung

5.7.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung kann mündlich erfolgen; die Durchführung der Unterweisung ist schriftlich bestätigen zu lassen.

5.7.2 Über das Verhalten bei einem Überfall sind die Versicherten schriftlich zu unterweisen.

Ein Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 2.

5.7.3 Über das Verhalten nach einem Überfall sind die Versicherten schriftlich zu unterweisen.

Einen Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 3.

5.7.4 Der Unternehmer muss die aus seiner Unterweisung sich ergebenen Maßnahmen überwachen.

5.8 Weisungen

5.8.1 Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Weisungen des Unternehmers zum Zweck der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Sie haben die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, die der Arbeitssicherheit dienen, zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

5.8.2 Der Unternehmer hat die Befolgung seiner Weisungen zu überwachen.

5.9 Beseitigung von Mängeln

Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Aufgabe oder verfügt er nicht über die Sachkunde, hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu meiden.

Siehe auch § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.10 Umbau/Modernisierung

5.10.1 Werden Umbau und Modernisierungsarbeiten bei laufendem Betrieb durch eine Fremdfirma ausgeführt, bei denen gegenseitige Gefährdungen nicht auszuschließen sind, hat der Unternehmer einen Koordinator einzusetzen. Dieser muss, soweit es um die Sicherheit am Arbeitsplatz geht, Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma haben.

5.10.2 Der Koordinator sollte sich bereits bei Beginn der Arbeiten durch die Fremdfirma mit den zuständigen Vorgesetzten dieser Firma in Verbindung setzen und die Arbeiten so aufeinander abstimmen, dass die Fremdfirma reibungslos im eigenen Firmenbereich tätig werden kann und alle Schutzvorschriften eingehalten werden.

6 Brand- und Explosionsschutz

6.1 Allgemeines

6.1.1 An jeder Tankstelle muss ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Bränden, Explosionen oder Verpuffungen vorhanden sein.

6.1.2 Brennbare Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern zu sammeln. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Steile zu sammeln.

Brennbare Flüssigkeiten fallen an z.B. beim Wechsel von Kraftstofffiltern, Kraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen und bei Reinigungsarbeiten.

Geeignete Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 " Ortsbewegliche Gefäße"

6.1.3 Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen mindestens in schwerentflammbaren Behältern gesammelt werden. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht wiederverwendet werden soll, muss in nichtbrennbaren Behältern gesammelt werden. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten Putzmaterials in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig.

Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.

6.1.4 Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der Gefahrklasse a 1 oder a II in diese Behälter ist nicht zulässig.

Gefahrklasse a 1 und a II siehe Abschnitt 6.3.

6.1.5 Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit

  1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A1 und
  2. Flüssigkeiten, die giftig oder mindergiftig sind, ausgeführt werden.

6.2 Tankeinrichtungen

6.2.1 Zum Löschen von Bränden müssen Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Art und Größe des Betriebes vorhanden bzw. bereitgestellt sein und gebrauchsfertig gehalten werden. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

6.2.2 Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem Brandschutzzeichen gekennzeichnet sein. Das Brandschutzzeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Siehe auch § 43 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Informationsblatt "Feuerlöscher" (BG 30/35, Auszug aus ZH 1/201).

6.2.3 An jeder Tankstelle müssen für die Brandklasse B zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Zahl der Fahrzeuge, die an der Tankstelle gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch 2.

6.2.4 Arbeitsbereiche, in denen Brand- und Explosionsgefahren bestehen und in denen der Umgang mit offenem Feuer verboten ist, müssen mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGR A8) entsprechen.

6.2.5 Innerhalb des horizontalen Wirkbereichs von Zapfventilen müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Sockel-, Revisions- und Verteilerschächte von Abgabeeinrichtungen und solche Schächte im Wirkbereich müssen mit Sand verfüllt sein.

Ein Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen verhindert werden.

6.2.6 Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet ist, dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für

6.2.7 In Zone 0 dürfen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile nur eingesetzt werden, wenn sie nach § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (aufgenommen in GSGV 11) der Bauart nach zugelassen sind.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 0 sind z.B.

6.2.8 In Zone 1 müssen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die Zündquelle werden können, explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt sowohl für elektrische als auch für nichtelektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 sind z.B.

6.2.9 In Zone 2 sind nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile zulässig, die betriebsmäßig nicht Zündquelle werden können, d.h. betriebsmäßig keine zündfähigen Funken erzeugen und keine Temperaturen annehmen können, die die Zündtemperatur der jeweiligen brennbaren Flüssigkeit erreichen.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind z.B.

6.2.10 Rauch und Umgang mit offenem Feuer sind im Umkreis der Zapfsäulen und im Umkreis von 1 m um die zu betankenden Fahrzeuge sowie in den zu betankenden Fahrzeugen, im Bereich eines Kraftstoff ablassenden Tankwagens sowie in Hallen mit Schlammkammern, in Hallen mit Einlaufanschlüssen, an Schlammkammern und in Batterielade-/Gerätekammern verboten.

Siehe Abschnitt 6 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 180 "Betriebsvorschriften"; außerdem gilt darüber hinaus

weiter .

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