Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik, ProdSV

9. ProdSV - Maschinenverordnung
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 12. Mai 1993
(BGBl. I S. 704, 2436; 1994 S. 1963; 1995 S. 1213; 06.01.2004 S. 2 03; 23.12.2004 S. 3758 04; 18.06.2008 S. 1060 08; 08.11.2011 S. 2178 11; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.12.2025 Nr. 302 25; 02.03.2026 Nr. 54 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-4-12



EU-Bezug: VO 2023/1230 Gültig; RL 2006/42/EG// Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2023/1586 und Beschl. (EU) 2019/1729
Zur Suche der aktuellen nationalen Normen
Zuständigkeiten: Bbg, By, Th
Zu den abgeleiteten Pflichten

§ 1 Anwendungsbereich 03 04 08 11 26

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

  1. Maschinen,
  2. auswechselbare Ausrüstungen,
  3. Sicherheitsbauteile,
  4. Lastaufnahmemittel,
  5. Ketten, Seile und Gurte,
  6. abnehmbare Gelenkwellen und
  7. unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
  2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
  3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
  4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
  5. die folgenden Beförderungsmittel:
    1. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    2. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    3. Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    4. ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    5. Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
  6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
  7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
  8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
  9. Schachtförderanlagen,
  10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
  11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU fallen:
    1. für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
    2. Audio- und Videogeräte,
    3. informationstechnische Geräte,
    4. gewöhnliche Büromaschinen,
    5. Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und
    6. Elektromotoren und
  12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    1. Schalt- und Steuergeräte und
    2. Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen 08 11 26

  1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.
  2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:
    1. eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,
    2. eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.04.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion