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Regelwerk Anlagentechnik

PBSZV - Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung -
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz, zur Betriebssicherheitsverordnung und zur Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

- Brandenburg -

Vom 23. Juli 2004
(GVBl. Nr. 25 vom 10.09.2004 S. 666; 06.12.2005 S. 582 05; 04.08.2015 Nr. 39 15; 25.01.2016 Nr. 5 16 15.10.2018 Nr. 70 18; 29.01.2021 Nr. 11 21; 07.06.2023 Nr. 37aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-38



Zur Nachfolgeregelung

Überschrift geändert 16 18

§ 1 16 18

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, die nach anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit von Personen erfüllen müssen, sind für die Verwaltungs aufgaben in den Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.26 der Anlage die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Zuständigkeitszuweisungen gelten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechend, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen betreffen, auf die in Absatz 1 Satz 1 Bezug genommen wird

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist für Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Dezember 1993 (GVBl. 1994 I S. 372), das zuletzt durch das Abkommen vom 3. November 2015 (GVBl. 2016 I Nr. 6) geändert worden ist, zuständig.

§ 2 16

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

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  Anlage 15 16 18 21
(zu § 1)

I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 15 18

1 Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel ( 1. ProdSV),

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug ( 2. ProdSV),

Verordnung über einfache Druckbehälter ( 6. ProdSV),

Maschinenverordnung ( 9. ProdSV),

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder ( 10. ProdSV),

Explosionsschutzprodukteverordnung ( 11. ProdSV),

Aufzugsverordnung ( 12. ProdSV),

Aerosolpackungsverordnung ( 13. ProdSV),

Druckgeräteverordnung ( 14. ProdSV)

3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

3.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

4.1 Betriebssicherheitsverordnung

5. EG oder EU Vorschrift

5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)

5.2 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51)

5.3 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99)

6 Durchführungsgesetze aufgrund von EU-Vorschriften

6.1 PSA-Durchführungsgesetz ( PSA-DG),

6.2 Gasgerätedurchführungsgesetz ( GasgeräteDG)

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 15

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

BAua Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Produktsicherheitsgesetz
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1 § 4 Absatz 3 Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG
1.1.2 § 5 Absatz. 3 Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG
1.1.3 § 6 Absatz 4 Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAua über den Sachverhalt LAVG
1.1.4 § 25 Absatz 1 Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts LAVG
1.1.5 § 25 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit über Marktüberwachungsprogramme LAVG
1.1.6 § 25 Absatz 3 Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MASGF
1.1.7 § 25 Absatz 4 Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten LAVG
1.1.8 § 26 Absatz 1 Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro Jahr LAVG
1.1.9 § 26 Absatz 2 Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit LAVG
1.1.10 § 26 Absatz 3 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme LAVG
1.1.11 § 26 Absatz 4 Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von Personen LAVG
1.1.12 § 26 Absatz 5 Information eines betroffenen Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.13 § 27 Absatz 1 Satz 3 Schadenersatz gegenüber anderen Personen LAVG
1.1.14 § 28 Absatz 1 Wahrnehmung der allgemeinen Befugnisse LAVG
1.1.15 § 28 Absatz 1 Satz 4 Erhebung von Kosten bei nichtkonformen Produkten LAVG
1.1.16 § 28 Absatz 2 Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von Unterlagen LAVG
1.1.17 § 28 Absatz 3 Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLS LAVG
1.1.18 § 29 Absatz 1 Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuA LAVG
1.1.19 § 29 Absatz 2 Satz 1 Unterrichtung der BAua über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder Rückruf LAVG
1.1.20 § 29 Absatz 2 Satz 3 Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLS LAVG
1.1.21 § 29 Absatz 2 Satz 4 Unterrichtung der GS-Stelle LAVG
1.1.22 § 30 Absatz 1 Unterrichtung der BAua über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder Rücknahme LAVG
1.1.23 § 30 Absatz 2 Unterrichtung der BAua über freiwillige Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.24 § 30 Absatz 4 Satz 4 Entgegennahme der Meldungen aus dem Schnellinformationssystem LAVG
1.1.25 § 31 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit LAVG
1.1.26 § 31 Absatz 5 Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene Informationen LAVG
1.1.27 § 32 Absatz 2 Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuA LAVG
1.2 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
1.2.1 Abschnitte 3 bis 7 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und der Aufgaben in Bezug auf das GS-Zeichen ZLS
1.3 Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1 § 34 Absatz 4 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen LAVG/LBGR
1.3.2 § 35 Absatz 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und Dritte LAVG/LBGR
1.3.3 § 35 Absatz 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage LAVG/LBGR
1.3.4 § 35 Absatz 3 Untersagung des Betriebes LAVG/LBGR
1.3.5 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen ZLS
1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 2 Erteilung der Befugnis ZLS
1.3.7 § 37 Absatz 7 Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
1.3.8 § 37 Absatz 8 Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS LAVG/LBGR
1.3.9 § 38 Absatz 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen LAVG/LBGR
1.3.10 § 39 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1
2.1 1. ProdSV, 6.ProdSV, 9.ProdSV, 10.ProdSV, 11.ProdSV, 12.ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
3 Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
3.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
3.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zur Marktüberwachung für übrige ortsbewegliche Druckgeräte LAVG
3.1.2 § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch; Überprüfen und Bewerten der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts MASGF
3.1.3 Abschnitt 4 Aufgaben der benennenden Behörde ZLS
4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1 Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1 § 15 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.2 § 16 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.3 § 17 Absatz 1 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen LAVG/LBGR
4.1.4 § 18 Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis LAVG/LBGR
4.1.5 § 19 Absatz 1 Entgegennahme einer Anzeige LAVG/LBGR
4.1.6 § 19 Absatz 2 Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung LAVG/LBGR
4.1.7 § 19 Absatz 3 Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und Angaben LAVG/LBGR
4.1.8 § 19 Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.1.9 § 19 Absatz 5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung LAVG/LBGR
4.1.10 § 19 Absatz 6 Verkürzung oder Verlängerung von Fristen LAVG/LBGR
4.1.11 Anhang 2
Abschnitt 2 Nummer 4.1
Entscheidung über Prüffristverkürzung LAVG/LBGR
4.1.12 Anhang 2
Abschnitt 3 Nummer 3.2
Anerkennung befähigter Personen LAVG/LBGR
4.1.13 Anhang 2
Abschnitt 3 Nummer 5.4
Verlangen der Dokumentation LAVG/LBGR
5 EG- oder EU-Vorschriften
5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008
5.1.1 Kapitel III Abschnitt 2 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung LAVG
5.1.2 Kapitel III Abschnitt 3 Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit der Zollbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung LAVG
5.2 Verordnung (EU) 2016/425
5.2.1 Kapitel VI Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde LAVG
5.3 Verordnung (EU) 2016/426
5.3.1 Kapitel V Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
6 Durchführungsgesetze aufgrund von EU-Vorschriften
6.1 PSA-Durchführungsgesetz
6.1.1 §§ 2 bis 8 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde LAVG
6.2 Gasgerätedurchführungsgesetz
6.2.1 §§ 2 bis 8 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde LAVG

1) Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.


ENDE

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