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10. ProdSV - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Vom 9. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.07.2004 S. 1605; 18.06.2008 S. 1060 08; 19.12.2008 S. 2868; 08.11.2011 S. 2178 11 Inkrafttreten; 29.11.2016 S. 2668aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4-13-1
EU-Bezug: Richtlinie 2013/53/EU;
Archiv: 10. GPSGV 1995
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung auf dem Markt eines neuen Produkts gleich.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen.
(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S.18) - (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).
(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Sicherheitsanforderungen 11
Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt 08 11
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn
(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diesen Booten eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
(4) Antriebsmotore dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
§ 4 Vom Hersteller bereitzustellende Unterlagen 11
Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:
§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen 11
(1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,
am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.
(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
___________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist, soweit sie das Inverkehrbringen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes und, soweit erforderlich, der Länder umgesetzt
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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